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DEHSt hat Hinweisblatt zur Beihilfegewährung gemäß BECV veröffentlicht

Welche Verpflichtungen haben Unternehmen ab diesem Jahr, um Carbon-Leakage-Kompensation für das Abrechnungsjahr 2023 zu erhalten? Diese und viele weitere Fragen rund um ökologische Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beantwortet das hier verlinkte Hinweisblatt. Herausgeber ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (UBA). Das UBA veröffentlichte das zwanzigseitige Dokument im Dezember 2022. Heraus sticht der Hinweis, dass auch das BECV für die Gewährung von Beihilfen den Betrieb eines Energie- oder alternativ Umweltmanagementsystems erfordert. Daneben müssen Sie wirtschaftlich darstellbare Maßnahmen zur Energieeffizienz oder zur Dekarbonisierung in diesem Jahr umsetzen. Die Beihilfegewährung für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist davon unberührt.

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