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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht Rückerstattung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage

Die KWK-Umlage zur Deckung des Finanzierungsbedarfs im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und die Offshore-Netzumlage zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten erheben Energieversorger für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz. Unternehmen können diese Umlagen über die Beihilfe zurückerhalten. Die dafür nötigen Anträge müssen Anspruchsberechtigte bis zum 30. Juni 2023 stellen.

Unter diesen Bedingungen gibt es Geld zurück
Der Beihilfe müssen stromkostenintensive Unternehmen laut dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nachweisen, dass die voll oder anteilige umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, die einer der in Anlage 2 des EnFG genannten stromkosten- und handelsintensiven Branchen zuzuordnen ist (Zuordnung nach KUEBLL), im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen hat und sie ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50005:2021 betreiben oder Mitglied in einem Energieeffizienz-Netzwerk sind. Außerdem ist die Energieeffizienz nachzuweisen. Dieser Nachweis kann beispielsweise beinhalten, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die ein Auditor in dem Energiemanagementsystem identifiziert hat. Haben Unternehmen die 5 GWh-Hürde im abgeschlossenen Geschäftsjahr überschritten, muss das Gewerbe für die Erstattung über ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001:2018 oder über ein Umweltmanagementsystem nach Emas verfügen. Hiermit kommt der Bundesgesetzgeber Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission nach.

Maximilian Nehrkorn, Leiter Energiemanagementsystem beim VEA, mahnt zur Schnelligkeit: „Haben Unternehmen bisher kein Energiemanagementsystem eingeführt, sollten sie sich jetzt schnell damit auseinandersetzen. Denn die Zeit für das Einführen eines Energiemanagementsystems sowie Audits wird bis Juni sehr knapp. Die Nachfrage nach Auditoren ist aktuell sehr hoch und bis zum 30. Juni wird der Nachweis für die Antragstellung benötigt.“

Hintergrund
Im vergangenen Juli hat der Bundestag das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verabschiedet. Mit dem Ziel, Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weitere Maßnahmen im Stromsektor umzusetzen.

Falls Sie mehr über das EnFG erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem Seminar „Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Inhalt, Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen“.

Der VEA behält für Sie das politische Geschehen im Blick und hilft gern beim Anträge stellen. Sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.