Zum Ende des letzten Jahres wurden die Strom- und Gaspreisbremsen in großer Geschwindigkeit geschrieben und verabschiedet, damit diese zum 1. Januar 2023 in Kraft treten konnten. Dabei führen schon die beihilferechtlichen Vorgaben für Unternehmen, die Entlastungssummen von mehr als 2 Millionen erhalten, zu großer Komplexität. Unabhängig davon haben sich aber auch einige Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in die verschiedenen Regelungen eingeschlichen, bei denen einige nicht unbedingt der Intention des Gesetzgebers entsprechen, sondern wohl eher der Eile des Gesetzgebungsverfahrens geschuldet sind.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) plant nun, die Gesetze kurzfristig nachzubessern. Bei dieser Nachbesserung sollen auch die Eingaben der Verbände berücksichtigt werden. Der VEA hatte sich mit mehreren Positionen beteiligt und wird auch im Rahmen der Nachbesserung wichtige Korrektur-Punkte für den energieintensiven Mittelstand einbringen. Der VEA erwartet in dieser Kurzfristigkeit keine wesentlichen Änderungen zu den Vorgaben, die aus beihilferechtlichen Gründen bei großen Entlastungssummen notwendig sind. Hier bedarf es erst einer Novellierung des Beihilferahmens. Bei den nicht intendierten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten sind aber klarere Regelungen zu erwarten.
Das BMWK hat in der letzten Zeit gleich mehrere FAQs und Umsetzungshilfen veröffentlicht, die bereits heute einige der offenen Fragen beantworten. Einen Überblick über diese FAQs finden Sie hier.
Für die Unternehmen von besonderem Interesse dürften insbesondere die „Häufig gestellten Fragen zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen sein“.
Sobald es Neues zu diesem Thema gibt, informieren wir Sie entsprechend.
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