
- Recht & Regulierung
Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verpflichtet Unternehmen und Letztverbraucher dazu, die KWK-…
Sie sind Strom-Sondervertragskunde, der über Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) verfügt? In diesem Fall erhebt der Gesetzgeber eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh – sie bleibt in 2026 auf diesem Niveau. Dies entspricht einem Beihilfe-Potential von 1.100,- Euro pro 1 Mio. kWh. Die Konzessionsabgabe erhalten Sondervertragskunden zurück, wenn ihr netto Strompreis an einer Abnahmestelle im Betrachtungsjahr unter den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis fällt.
„Wir übernehmen für Sie die Bürokratie und Sie widmen sich Ihrem Tagesgeschäft“
„Das Erstatten der Konzessionsabgabe ist für Sie mit bürokratischem Aufwand verbunden. Auf dem Weg zur Entlastung möchten wir Ihr Partner sein. Uns motiviert es, Ihnen den Rücken freizuhalten, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Darüber hinaus stellen wir Ihnen einen versierten Wirtschaftsprüfer an die Seite, der das Testieren der Stromkosten als Voraussetzung der Rückerstattung der Konzessionsabgabe effizient für Ihr Unternehmen vornimmt“, sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn, der in 2024 mit seinem Team für VEA-Mitglieder im Durchschnitt 6.000 Euro Ersparnis erzielt hat.
Bei Strom liegt der basierend aus Werten von 2024 vom Bundesamt für Statistik gemeldete Grenzpreis für 2026 bei 22,54 Cent pro Kilowattstunde für das Jahr 2025 liegt der Preise sogar bei 24,27 Cent. Das Basisjahr auf dem sich die 22,54 Cent beziehen, ergibt sich aus den Energieverbräuchen und der Anzahl Letztverbraucher beim Strom aus dem Jahr 2024. Über die hier verlinkte Tabelle können Sie den Wert nachvollziehen.
Die Stromkosten an der privilegierten Abnahmestelle sowie der durchschnittliche Strompreis sind durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Bei den Strommengen sind lediglich entgeltlich an Dritte weitergeleitete Strommengen in Abzug zu bringen. Das Testat reichen Sie für Ihr Unternehmen beim zuständigen Verteilnetzbetreiber/Konzessionär ein. Es gibt keine gesetzliche Frist in der Konzessionsabgabenverordnung, daher greift die übliche Verjährung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von drei Jahren. Allerdings können individuelle vertragliche Regelungen gelten, die zu möglichen Individualfristen führen könnten. Details zum Thema erfahren Sie hier auf unserer VEA-Homepage. „Für Sie und Ihr Unternehmen heißt das, wenn Sie in der Vergangenheit sich diese Erstattungs-Potentiale noch nie gesichert haben, können Sie sich jetzt zumindest zu den letzten drei Jahren die Konzessionsabgabe erstatten lassen“, sagt Nehrkorn.
Die Konzessionsabgabe ist nur ein Beispiel aus den verschiedenen Energiesteuern, -Abgaben und -Umlagen. Unser Online-Seminar „Praxis-Workshop: Beantragung von Steuerentlastungen 2025/2026 auf amtlichen Vordrucken – mit neuem Zoll-Portal (verpflichtend für §9b StromStG und §54 EnergieStG ab 2025)“ am Dienstag, 3. März, unterstützt Sie in Sachen Kommunikation mit dem Zoll und stellt verschiedene amtliche Vordrucke vor. Mehr über unser Online-Seminar erfahren Sie hier.
Was steckt hinter der Konzessionsabgabe?
Damit Haushalte Strom und Gas bekommen, ist ein weitverzweigtes Leitungsnetz erforderlich. Dieses verlegen unsere hiesigen Netzbetreiber meist im öffentlichen Bereich. Daher finden Sie Strom- und Gasleitungen beispielsweise unter Gehwegen und Straßen. Damit Energieversorger diesen Raum nutzen dürfen, müssen sie eine Abgabe an Gemeinden und Städte zahlen: Die sogenannte Konzessionsabgabe. Da Versorger die Kosten direkt an ihre Kunden weitergeben, sind diese auch ein Bestandteil der Gas- und Strompreise.
Ihre individuellen Fragen zur Konzessionsabgabenrückerstattung beantwortet Ihnen gern Ihre persönliche VEA-Beraterin oder Ihr persönlicher VEA-Berater.