Konzessionsabgabe

Bei Sondervertragskunden, die über Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) verfügen, wird eine Konzession in Höhe von 0,11 Ct/kWh erhoben. Dies entspricht 1.100 Euro pro 1 Mio. kWh. Die Konzessionsabgabe erhalten Sondervertragskunden zurück, wenn ihr netto Strompreis an einer Abnahmestelle im Betrachtungsjahr unter den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis fällt.

Der Grenzpreis stellt ab auf die durchschnittlichen Erlöse der Lieferanten im vorvergangenen Jahr des Betrachtungsjahres (2021 Referenzjahr für das Betrachtungsjahr 2023). Üblicherweise konnten in der Vergangenheit nur Unternehmen von der Regelung profitieren, die von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) profitierten, da diese kaum EEG-Umlage gezahlt haben.

Der Referenzpreis 2020 ist durch den Höchststand der EEG-Umlage in dem betreffenden Jahr besonders hoch. Es ergibt sich ein Grenzpreis von 15,15 Ct/kWh. Der durchschnittliche Strompreis vieler Kunden ist durch günstige Beschaffungspreise und die Abschaffung der EEG-Umlage zur Jahresmitte 2022 deutlich niedriger.

Somit entsteht erstmalig der Sondereffekt, dass viele Sondervertragskunden von der Erstattung profitieren können. Die Stromkosten an der privilegierten Abnahmestelle sowie der durchschnittliche Strompreis sind durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Bei den Strommengen sind lediglich entgeltliche an Dritte weitergeleitete Strommengen in Abzug zu bringen. Das Testat ist beim zuständigen Verteilnetzbetreiber/Konzessionär einzureichen. Es gibt keine gesetzliche Frist in der Konzessionsabgabenverordnung, daher greift die übliche Verjährung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Allerdings können individuelle vertragliche Regelungen getroffen sein, die zu möglichen Individualfristen führen könnten.

Ihre Vorteile

  • Konzessionsabgaben sparen

    Nutzen Sie alle Möglichkeiten für Steuerentlastungen, die Ihrem Unternehmen zur Verfügung stehen, und reduzieren Sie somit Ihre Energiekosten.

  • Zeitersparnis

    Konzentrieren Sie sich auf Ihr Tagesgeschäft. Wir kümmern uns um Ihre Rückerstattungsanträge und erinnern Sie an fehlende Unterlagen.

  • Regulatorisches Know-how

    Unsere durch die Zollakademie zertifizierten Mitarbeitenden kennen die Besonderheiten des komplexen Strom- und Energierechts. Verlassen Sie sich auf unser Know-how.

  • Fristgerecht und gesetzeskonform

    Wir haben alle Fristen im Blick und wissen, wie Ihre Anträge aufbereitet sein müssen. Mit uns sind Sie immer auf der richtigen Seite.

Rahmenbedingungen

  • Bei Sondervertragskunden mit Abnahmestellen die mit registrierender Leistungsmessung (RLM) laufen, wird eine Konzession in Höhe von 0,11 Ct/kWh erhoben. Dies entspricht 1.100 Euro pro 1 Mio. kWh.
  • Die Konzessionsabgabe erhalten Sondervertragskunden zurück, wenn ihr netto Strompreis an einer Abnahmestelle im Betrachtungsjahr unter den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis fällt.
  • Der Grenzpreis stellt ab auf die durchschnittlichen Erlöse der Lieferanten im vorvergangenen Jahr des Betrachtungsjahres (2021 Referenzjahr für das Betrachtungsjahr 2023).
  • Üblicherweise können nur Unternehmen von der Regelung profitieren, die von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) profitieren konnten, da diese kaum EEG-Umlage gezahlt haben.
  • Die Stromkosten an der privilegierten Abnahmestelle sowie der durchschnittliche Strompreis sind durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen.
  • Es gibt keine gesetzliche Frist in der Konzessionsabgabenverordnung.

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