Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verpflichtet Unternehmen und Letztverbraucher dazu, die KWK- und Offshore-Umlage zu zahlen. Mithilfe der im EnFG definierten Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) können sich definierte „stromkostenintensive“ Branchen die KWK- und Offshore-Umlage reduzieren lassen.
Hat beispielsweise ein Unternehmen 2025 erstmalig einen Antrag auf Entlastung bei der KWK- und Offshore-Umlage (für die Inanspruchnahme in 2026) gestellt, liegt die Erstattung zu den beiden Umlagen für 2026 bei 1,387 Cent/kWh. Folglich ermöglicht ein Antrag für die BesAR im laufenden Jahr eine Privilegierung immer für das Folgejahr.
Folgende Antragsvoraussetzungen hat Ihr Unternehmen dafür zu erfüllen
- Ihr Unternehmen gehört zu einer entlastungsfähigen Branche gemäß EnFG
- Sie können ein Managementsystem nachweisen
- An einer Abnahmestelle haben Sie im zurückliegenden Nachweisjahr mehr als ein GWh verbraucht
- Sie erbringen den Nachweis über ökologische Gegenleistungen (öGI)
Was steckt hinter öGI?
Um die Entlastung zu erhalten, muss Ihr Unternehmen zudem eine Gegenleistung erbringen – sogenannte „ökologische Gegenleistungen (öGI)“. Das BAFA definiert die Mindestanforderungen an die Nachweise. Das entsprechende BAFA-Merkblatt trägt den Titel „grüne Konditionalität". Den Nachweis müssen Sie für jedes einzelne Antragsjahr erbringen.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie sich mithilfe ökologischer Gegenleistungen Entlastung bei den Umlagen sichern können
- Nachweis der Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien: Der Kauf von Herkunftsnachweisen (HKN) für nicht geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen bzw. das Nutzen von selbst erzeugtem Strom aus nicht geförderten Eigenerzeugungsanlagen über 30 Prozent des geamten Stromverbrauchs Ihres Unternehmens (Bezug+Erzeugung) kann als Nachweis ökologischer Gegenleistungen dienen.
- Im Regelantragsverfahren ab dem Antragsjahr 2026 müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie im Vorjahr Investitionen in Effizienzmaßnahmen getätigt haben. Die notwendige Höhe der Investitionen ergibt sich aus dem zweiten Jahr vor dem Antragsjahr 2026 in Anspruch genommenen BesAR-Begünstigungen. Sie müssen auch in unwirtschaftliche Maßnahmen investieren, die im Aktionsplan identifiziert wurden.
- Alternativ können Sie folgenden Nachweis erbringen:
- Sie haben keine (weiteren) wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert
- Sie haben alle wirtschaftlichen Maßnahmen bereits umgesetzt
Die weitere Nachweisoption zu den Dekarbonisierungsmaßnahmen stellen wir Ihnen nicht vor, da diese aus unserer Sicht mit sehr hohen Vorgaben verbunden sind und daher für Sie sehr aufwändig in der Umsetzung sind.
Gern unterstützen wir Sie mit einer individuellen Prüfung zum Thema ökologische Gegenleistungen. Sprechen Sie einfach Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater direkt an.




