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EnFG, ÜNB, BECV und SPK – jetzt Beihilfen sichern und Fristen einhalten

Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), Beihilfepotentiale nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), Entlastungen gemäß BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und das direkte Befreien von den CO2-Kosten entsprechend der Strompreiskompensation (SPK) – sind vier Beihilfeoptionen, die mit anstehenden Fristen und Aufgaben für Ihr Unternehmen verbunden sind. Wir gewähren Ihnen einen kurzen Überblick.

BECV – mit uns sichern Sie sich die maximale Entlastung beim CO2-Emissionshandel
„Steigende CO2-Kosten belasten Unternehmen zunehmend: Zum Jahreswechsel kletterte die Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf bis zu 65 Euro pro Tonne CO2. Das schmälert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und erfordert strategische Lösungen. Die gute Nachricht vom Gesetzgeber: Unternehmen können eine Entlastung von bis zu 95 Prozent erhalten!“, sagt Maximilian Nehrkorn, VEA-Abteilungsleiter Energiesteuern und Regulatorisches.

Wer profitiert? Aufgepasst: Frist am 30. Juni!
Bestimmte Wirtschaftszweige im produzierenden Gewerbe profitieren von dieser Regel. Ein einfacher Branchenstatus genügt jedoch nicht – die entsprechenden Produkte müssen entlastungsfähig sein. Ihren Antrag auf Entlastung müssen Sie bis spätestens zum 30. Juni einreichen. Verzögerungen oder unvollständige Nachweise könnten Sie bares Geld kosten.

Anforderungen

  • Mindestens 80 Prozent der Vorjahresbeihilfe müssen Sie in Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen investieren
  • Nachweise müssen Sie von einer zertifizierten Stelle elektronisch signieren lassen – Engpässe bei Prüfstellen sind bereits absehbar


Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich?
Nach DIN EN 17463 gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn:

  • 2023 bis 2025: Innerhalb von 60 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird
  • Ab 2026: Die Frist steigt auf 90 Prozent der Nutzungsdauer
     

Fehlende Nachweise? Wir helfen!
Das Antragsverfahren 2026 bringt Herausforderungen:

  • ökologische Gegenleistungen nachweisen
  • Alle Angaben müssen Sie von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigen lassen
  • Engpässe bei Prüfstellen können Verzögerungen verursachen

Weitere Details zur BECV-Entlastung erfahren Sie hier.

Umlagen nach dem EnFG sichern und rechtzeitig bei VNB und ÜNB melden
Für Unternehmen, die neben der Meldung zu den netzseitigen Umlagen auch einen Antrag nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gestellt haben, gibt es Pflichten. Sie müssen fristgerecht die gleichen Mengen sowohl an den Verteilnetzbetreiber (VNB) bis zum 31. März als auch an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bis zum 31. Mai Ihre Stromverbräuche melden.

Besonders wichtig ist hierbei die Konsistenz der angegebenen Strommengen und das Berücksichtigen dritter Letztverbraucher. Da für die Meldung an den ÜNB zum 31. Mai zusätzlich ein Zertifikat eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist, erfolgt in der Regel ein Abgleich mit der bereits übermittelten Meldung an den VNB. Das einheitliche und korrekte Abgrenzen der Zahlen ist daher essenziell für Ihr Unternehmen. So verhindern Sie Fehler und mögliche finanzielle Nachteile für Ihr Unternehmen. Ein nicht korrekt übermittelter Antrag kann für Ihr Unternehmen zur Rückforderung der erhaltenen Umlagen führen. Mehr über die enthaltene besondere Netznutzung erfahren Sie hier. Weitere Details zu unserer Unterstützung im Bereich des EnFG erfahren Sie hier.

Gilt die Strompreiskompensation bald auch für Ihr Unternehmen?
Die Strompreiskompensation (SPK) entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Bundesregierung entlastet mit der Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels, die bei der Stromproduktion anfallen. Aktuell profitieren nur rund 340 Unternehmen bundesweit von der Regelung zur Strompreiskompensation. Nehrkorn gibt einen Hinweis zum Thema: „Der Gesetzgeber arbeitet gegenwärtig daran, die Regel für einen deutlich größeren Kreis an stromkostenintensiven Unternehmen zu öffnen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und erste Details erfahren Sie bei uns.“

Damit Sie für Ihr Unternehmen mögliche Risiken minimieren und sich Beihilfen sichern, empfehlen wir Ihnen dringend, im Zweifelsfall Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu.