• Recht & Regulierung

VEA-Position zur Strompreiskompensation (SPK)

Mittelstand braucht schnelle Umsetzung und praxistaugliche Ausgestaltung

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) begrüßt die Anpassung der EU-Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Bereich der Strompreiskompensation (SPK). Angesichts der angespannten Wettbewerbssituation vieler energieintensiver Unternehmen kommt es nun auf eine zügige nationale Umsetzung an.

Vor diesem Hintergrund formuliert der VEA folgende Kernforderungen:

Zügige nationale Umsetzung
Die Bundesregierung sollte den erweiterten Anwendungsbereich der Strompreiskompensation schnell in deutsches Recht überführen. Neu hinzugekommene Unternehmen müssen frühzeitig Planungssicherheit erhalten, um zeitnah von den Regelungen profitieren zu können.

Antragsfrist verschieben
Durch die Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Unternehmen und neue inhaltliche Anforderungen steigt der administrative Aufwand deutlich.

Der VEA spricht sich daher für eine Verschiebung der Antragsfrist für das Jahr 2026 auf den 30. September 2026 aus. Eine verlängerte Frist schafft Rechtssicherheit und trägt den begrenzten Kapazitäten bei Unternehmen, Prüfern und Beratern Rechnung.

Empfängerkreis erweitern
Viele energieintensive Branchen im Mittelstand sind in akuter wirtschaftlicher Not und weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt. Der VEA plädiert dafür, den Kreis der beihilfefähigen Sektoren auszuweiten und das Verfahren zur Aufnahme weiterer Branchen deutlich zu vereinfachen.

Konditionalitäten überprüfen
Die Strompreiskompensation dient dem Ausgleich CO₂-bedingter Strompreisbestandteile und sollte nicht mit zusätzlichen bürokratischen Hürden belastet werden. Sofern ökologische Gegenleistungen vorgesehen bleiben, sollten auch Investitionen in die Elektrifizierung anerkannt werden.

Herkunftsnachweise diskriminierungsfrei anerkennen
Für den Mittelstand ist es entscheidend, dass Herkunftsnachweise (HKN) für Grünstrom auch aus Österreich anerkannt werden. Bereits beschaffte Nachweise müssen weiterhin gültig bleiben. Die Voraussetzung an deutsche Herkunftsnachweise als „gekoppelte Lieferung“ sollte im Sinne einer praktikablen Ausgestaltung aufgehoben werden.