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EU-Kommission winkt Beihilfeentscheidung zu Carbon Leakage durch

Die Europäische Kommission gab die deutsche Regelung jetzt frei, mit der energieintensive Unternehmen eine finanzielle Kompensation für einen Teil der zusätzlichen CO2-Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel erhalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dies in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. Die Unterstützungsmaßnahme zielt darauf ab, das Risiko von "Carbon Leakage" zu verringern, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften verlagern, was zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen weltweit führt. Die Regel kommt Unternehmen zugute, die in Sektoren und Teilsektoren tätig sind, die im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem auf der sogenannten Carbon-Leakage-Liste aufgeführt sind. Diese Sektoren haben mit erheblichen Emissionskosten zu kämpfen und sind dem internationalen Wettbewerb besonders stark ausgesetzt.

Die vorgesehene Carbon-Leakage Beihilfe für den nationalen Brennstoffemissionshandel beantragte der Gesetzgeber im Jahr 2021 für den Zeitraum bis 2030 mit einem Gesamtvolumen von 6,5 Mrd. Euro. Mit dem Überführen des nationalen Brennstoffemissionshandels ab 2027 in das neue EU-Brennstoffemissionshandelssystem werden voraussichtlich auch neue EU-Beihilferegeln gelten, so dass die Carbon-Leakage Kompensation dann entsprechend angepasst wird. Nach der nationalen Regelung sind Ausgleichszahlungen für die förderfähigen Unternehmen möglich. Die Ausgleichszahlungen gewährt der Gesetzgeber den förderfähigen Unternehmen in Form einer teilweisen Erstattung der im Vorjahr entstandenen zusätzlichen Kosten. Die Beihilfe berechnen sie auf der Grundlage der auch im EU-Emissionshandel verwendeten Brennstoff- beziehungsweise Wärme-Benchmarks. Entsprechend der unterschiedlichen Emissionsintensität der privilegierten Sektoren ist ein gestaffeltes Kompensationsniveau zwischen 65 Prozent und 95 Prozent vorgesehen. Für das Gewähren der Carbon-Leakage Beihilfe müssen die begünstigten Unternehmen ökologische Gegenleistungen erbringen. Diese Gegenleistungen beziehen sich auf Investitionen zum Verbessern der Energieeffizienz oder weitergehende Investitionsvorhaben zum Dekarbonisieren der Anlagen. Hierfür müssen die Unternehmen Investitionen nachweisen, die ab dem Jahr 2025 mindestens 80 Prozent der jeweiligen Beihilfezahlungen entsprechen. Für 2023 und 2024 müssen nur 50 Prozent investiert werden.

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