- Recht & Regulierung
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung sind Sie als…
Ihr Unternehmen möchte in diesem Jahr von der Carbon-Leakage-Kompensation im nationalen Emissionshandel (BECV) profitieren? Das funktioniert nur, wenn Sie seit dem 1. Januar dieses Jahres ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben und bis zum Jahresende nachweisen können.
Die BECV fordert ein Energie- oder alternativ Umweltmanagementsystem zu betreiben:
Erfüllen Sie eine der zwei Optionen, so gewährt Ihnen der Gesetzgeber die Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2023. Die Beihilfegewährung für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist davon unberührt.
„Behalten Sie den Aufwand im Blick“
Jens Fischer, VEA-Abteilungsleiter für Effizienz, Regulatorisches und Steuern, mahnt zum Blick in den Kalender: „Gern übernehmen wir Audits und helfen beim Einführen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Dies benötigt allerdings Zeit bei Ihnen im Unternehmen, für unsere Auditorinnen und Auditoren und in der Nachbereitung sowie aber auch im Vorfeld schon. Daher empfehlen wir, sich bei Bedarf mit dem Thema auseinanderzusetzen und zeitnah Kapazitäten für die Umsetzung zu schaffen.“
Weitere Details erfahren Sie auf dem offiziellen Hinweisblatt von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die DEHSt hat folgendes jetzt zum Thema "BECV-Abrechnungsjahr 2021" mitgeteilt:
„Wir werden noch im August 2023 mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) für das Abrechnungsjahr 2021 beginnen und in der Folge die Beihilfen auszahlen.“
Weitere Details erfahren Sie in der offiziellen Pressemitteilung der DEHSt.
Ihr Unternehmen verfügt noch nicht über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem? Unsere VEA-Beraterinnen und VEA-Berater helfen Ihnen gern weiter.