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EnSiMimaV – Frist zum Umsetzen von Effizienzmaßnahmen endet im März 2024

Bei der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) geht es um die Umsetzungsverpflichtung von Energieeinsparmaßnahmen bis Ende März 2024. Die Verordnung bezieht sich unter anderem auf Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Relevant ist die Verordnung für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mehr als zehn Gigawattstunden betrug.

Im ersten Schritt arbeiten Unternehmen ihre identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen aus. Anschließend sind die entsprechenden Effizienzmaßnahmen nach ihrer Wirtschaftlichkeit systematisch nach der DIN EN 17463 zu bewerten. Die Unternehmen müssen daraufhin wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen. 

Wurden für mein Unternehmen bereits Maßnahmen identifiziert?
Die EnSimiMaV trifft alle Unternehmen, bei denen Maßnahmen im Zusammenhang mit Energieaudits gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), oder im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 und 2 EDL-G konkret identifiziert wurden.

Die Vorschrift zielt unter anderem darauf ab, die bislang ungenutzten Einsparpotenziale bestehender Heizungen konsequent auszuschöpfen. Daneben regelt sie Umsetzungspflichten für allgemein wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen.

Ihr Unternehmen hat innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mehr als zehn GWh verbraucht und Sie haben noch keine Energieeffizienzpotenziale ermittelt, bewertet und umgesetzt? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater berät Sie gern hinsichtlich der EnSimiMaV.