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05.09.2022
Rechtssicher profitieren

EKDP geht in Runde 2 – VEA blickt positiv auf geänderte Bedingungen

Ob das Berechnen der Energiebeschaffungskosten, die im August geendete enge Sechs-Wochen-Frist und das Beschaffen einer Lieferantenbestätigung – drei Faktoren, die sich als Hürden für viele unserer Mitglieder beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) herausstellten.

Ob das Berechnen der Energiebeschaffungskosten, die im August geendete enge Sechs-Wochen-Frist (wir berichteten) und das Beschaffen einer Lieferantenbestätigung – drei Faktoren, die sich als Hürden für viele unserer Mitglieder beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) herausstellten. Anfang August meldete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dass erst 70 Anträge gestellt wurden und lediglich ein Antrag direkt durchging. Bei den restlichen Anträgen waren Anpassungen notwendig. Nun veröffentlichte das Ressort ein überarbeitetes Merkblatt zum EKDP.

„Unabhängig von den Zahlen haben wir uns in Berlin für unsere Mitglieder bereits seit Anfang Juli dafür stark gemacht, dass das EKDP überarbeitet und die Antragsfrist verlängert wird. Bisher ließ das Programm unseren energieintensiven Mittelstand außen vor. Ein Stückweit können Unternehmer nun aufatmen. Für deutlich mehr Firmen wird das EKDP dank der jetzt gemeldeten Veränderungen möglich sein, überhaupt einen Antrag stellen zu können. Trotzdem sollte die Bundesregierung die aktuellen Energiepreise im Blick haben und über weitere Optionen nachdenken, um unsere hiesige Industrie möglichst unbürokratisch zu entlasten“, sagt VEA-Geschäftsführer Christian Otto.

Hier ein Überblick über die wesentlichen Veränderungen am EKDP-Beantragungsprozess:

  • Verlängert: Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2022.
  • Gas für Prozesswärme wird berücksichtigt.
  • Aufgewendete Rechnungen reichen für das Antragstellen.
  • EMAS werden als Zertifizierung zugelassen.
  • Der Nachweis der Wirtschaftsbranche sollte nicht älter als ein Jahr sein.
  • Beim Weiterleiten von Energie ist der Leitfaden zum Messen und Schätzen beziehungsweise die Vorgaben des Energiesteuergesetzes zu beachten.
  • Förderfähig sind im Erdgas nur 80 Prozent der Menge (Juli und August) und für Erdgas und Strom 70 Prozent der menge (September).


Gas für Prozesswärme gilt
Bisher wurde beim Berechnen der Energiebeschaffungskosten Erdgas als Energieerzeugnis angesehen. Das Beheizen und Erhitzen von beispielsweise Öfen – sogenannter Prozesswärme – dient nach Ansicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) allerdings nicht laut dem EKDP geforderten Heizzwecken. Deshalb konnten viele unserer Mitglieder beim ersten Antragszeitraum für das Ermitteln der Energiebeschaffungskosten nicht ihre Gasverbräuche berücksichtigen. Zudem hatten Unternehmen nachzuweisen, dass sie „energieintensiv“ sind. Das setzt Energiebeschaffungskosten in Höhe von mindestens 3 Prozent vom Produktionswert im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr voraus. Unter dieser Bedingung ist Gas zusammen mit Strom förderfähig und kann beim Berechnen der förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Antragstellen vorerst bis 30. September möglich – zumindest gilt dies für Basisdaten
Coronabedingte Personalausfälle und vielerorts waren Sommerferien – diese beiden Faktoren machten es für viele Firmen unmöglich, bis zur bisher festgesetzten Frist mit dem 31. August 2022 EKDP-Anträge zu stellen. Die Fristverlängerung ermöglicht vielen Unternehmen nun doch noch das Antragstellen. Lediglich die Basisdaten müssen bis zum 30. September im BAFA eingegangen sein. Fördermonate können abweichend bis zum 28. Februar 2023 beantragt werden. Aktuell steht eine Fristverlängerung bis zum Jahresende im Raum. Sobald wir mehr wissen, informieren wir Sie.

Das BAFA forderte bisher eine Bestätigung des Lieferanten, unter anderem für die durchschnittlichen Preise für Strom und Gas und die bezogene Strom- und Erdgasmenge im Kalenderjahr 2021. Auch dies hat sich geändert und künftig reicht eine „aufgewendete“ Rechnung. Heißt, dass die Rechnung noch nicht bezahlt sein muss.

Bisher wurde eine Zertifizierung nach dem Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001:2018 und dem Umweltmanagementsystem DIN EN ISO 14001:2015 vorausgesetzt. Laut dem angepassten Merkblatt reicht eine Zertifizierung nach dem Eco Management and Audit Scheme (EMAS).

Wir unterstützen Sie beim Antragstellen und helfen gern beim Durchblicken der Bedingungen. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.

Quelle: pixabay
Fabian Gräflich

Leiter Unternehmenskommunikation

fgraeflich@vea.de
+49 511 9848-267

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