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5 Mrd. Euro für den Mittelstand – Energiekostendämpfungsprogramm startet „endlich“

Maximal 50 Millionen Euro wird je energie- oder handelsintensivem Unternehmen ausgezahlt. Das vermeldete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am Donnerstag, 14. Juli. Bereits am Folgetag startete das sogenannte Energiekostendämpfungsprogramm – stellen Sie jetzt Ihren Antrag im Netz. Insgesamt 5 Milliarden Euro umfasst das Hilfsprogramm und dient für Unternehmen als Zuschuss für gestiegene Erdgas- und Stromkosten. Diese Subvention stellt die vierte Säule des im April vom BMWK verabschiedeten Maßnahmenpakets dar. Mehr über die anderen vier Säulen und die vollständige Pressemitteilung des BMWK lesen Sie im Netz.

Aus VEA-Sicht kommt das Programm spät und das Geld muss schnell fließen
VEA-Geschäftsführer Christian Otto meint zum Energiekostendämpfungsprogramm: „Die Zuschüsse kommen Monate zu spät. Wir sprechen über eine Maßnahme, die im April seinen Weg nahm. Entsprechend muss es jetzt mit dem Auszahlen ganz schnell gehen. Viele Unternehmen zahlen bereits seit über drei Monaten existenzbedrohende Energiepreise.“

Programmziel ist die Kostendämpfung infolge des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- oder handelsintensive Unternehmen. So will der Gesetzgeber die Stellung im internationalen Wettbewerb in Not geratener Unternehmen sichern. Das Programm fördert weder den Energieverbrauch von Unternehmen, noch löst es preiserhöhende Effekte aus. Enthalten ist eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung. So stellt die Bundesregierung sicher, dass nur die Unternehmen ihre Kosten vergemeinschaften, die sich in einer wirklichen Notlage befinden. Unbürokratisch und kurzfristig können Unternehmen 80 Prozent der Hilfszahlung vorab und dies teilweise noch, bevor die bezuschussten Kosten angefallen sind, erhalten.

Was bezuschusst das Energiekostendämpfungsprogramm?
Die Bundesregierung bezuschusst einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen und berechnet sich folgendermaßen:

Stufe 1: 30 Prozent von der Differenz zwischen dem Preis in 2022 (Fördersatz) und dem doppeltem Durchschnittspreis aus 2021 werden erstattet. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Preis in 2022 im Vergleich zum Durchschnittspreis in 2021 mindestens verdoppelt hat. So erhalten Unternehmen bis zu 2 Millionen Euro, wenn sie einer energie- und handelsintensiven Branche zu den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) angehören und mindestens einen Anteil von drei Prozent Strom- und Erdgaskosten am Produktionswert (= Umsatzerlöse +/- Bestandsveränderungen abzüglich Materialaufwand) nachweisen können. Im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm finden Sie auf Seite 23 ein zu diesem Fall passendes Rechenbeispiel.

Stufe 2: 50 Prozent von der Preisdifferenz zwischen dem Preis in 2022 (Fördersatz) und dem doppeltem Durchschnittspreis aus 2021 werden erstattet. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Preis in 2022 im Vergleich zum Durchschnittspreis in 2021 mindestens verdoppelt hat. Bis zu 25 Millionen Euro erhalten Unternehmen auf diesem Weg. Dafür müssen sie die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Nach den Vorgaben des Trasparency and Consent Framework (TCF) wird für die Berechnung des Betriebsverlusts das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen (EBITDA) herangezogen. Die Förderung darf dabei nicht 80 Prozent des Betriebsverlusts übersteigen.

Stufe 3: 70 Prozent der Preisdifferenz erhalten Unternehmen unter der Berücksichtigung des gleichen Rechenweges wie in Stufe 1 und Stufe 2. Bis zu 50 Millionen Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (unter anderem Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.

Was müssen Unternehmen nun tun, um die möglichen Entlastungen in Anspruch nehmen zu können?
Insbesondere ist zu prüfen, ob der Anteil der Strom und Erdgaskosten am Produktionswert in 2021 über drei Prozent gelegen hat und das Unternehmen auf einer der beihilfefähigen Branchen gemäß KUEBELL wiederzufinden ist (Stufe 1). Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich die Energiekosten im Zeitraum Februar bis September 2022 im Vergleich zu 2021 verdoppelt haben.

Der Antrag auf Entlastung ist bis zum 31. August 2022 beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle zu stellen. Dabei ist das Online-Portal ELAN K-2 zu verwenden. Das BAFA hat kurzfristig einen Leitfaden zur Antragstellung zur Verfügung gestellt. Es ist eine Vielzahl von Nachweisen zu erbringen, daher sollte kurzfristig mit der Arbeit begonnen werden.

Das Energiekostendämpfungsprogramm stellt nur eine Lösung dar, mit der die Bundesregierung aktuell den energieintensiven Mittelstand unterstützt. Der VEA hat den Überblick über die vielen weiteren aktuell in der politischen Diskussion befindlichen und neuen Verordnungen und Gesetze. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.