Etliche Steuerbegünstigungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer liefen zum Jahreswechsel aus. Der Generalzolldirektion liegen nun die Freistellungsanzeigen zur Verlängerung vor. Das vermeldete die Institution jetzt. Die Freigabe erteilte die Europäische Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Weitere Informationen sowie die Gültigkeiten finden Sie unter dem oberhalb angegebenen Link.
Unser Hinweis für Sie: In dem Beitrag der Generalzolldirektion sind § 51 EnergieStG und § 9a StromStG nicht berücksichtigt. Dies hängt damit zusammen, dass es für beide keine begrenzte Gültigkeit gibt, sondern in beiden Fällen Steuerbegünstigungen fortlaufend möglich sind. Heißt, dass hier die vollständige Steuerentlastung greift.
Unter dem Titel "Strom-/Energiesteuern, Abgaben und Umlagen 2023: Entlastungsmöglichkeiten und aktuelle Änderungen" gibt es bei uns am 23. März ein zum Thema passendes Online-Seminar.
Der VEA behält für Sie das politische Geschehen im Blick. Sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.

- Recht & Regulierung
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten zusätzliche finanzielle Hilfen, wenn sie die…