Jährlich haben Sie die Option bis zum 31. Dezember Entlastungsanträge beim Hauptzollamt für die gezahlten Strom- und Energiesteuern online einzureichen. Dabei beantragen Sie immer im laufenden Jahr die Entlastung für das vorangegangene Jahr.
Zu folgenden Fällen können Sie Entlastungen beantragen:
- Vollständige Steuerentlastung für energieintensive Prozesse gemäß §51 EnergieStG und §9a StromStG für Glas-, Metall- und Keramikerzeugung und -behandlung
- Vollständige Steuerentlastung für Eigenerzeugung gemäß §53 und §53a EnergieStG
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Rückvergütung des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG beantragen - Details dazu erfahren Sie hier auf der Internetseite des Hauptzollamtes (HZA)
VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn rät dazu, sich als Unternehmen zeitnah einen Überblick über die Energiesteuerpotentiale zu verschaffen: „Auch wenn sich die Anträge online stellen lassen, gibt es Fallstricke, die dafür sorgen, das Sie nicht von heute auf morgen Ihre Anträge stellen können. Sie müssen uns im Falle einer Zusammenarbeit bei bestimmten Gesellschaftsformen und bei einer bestimmten Rückerstattungssumme einige Ihrer Bilanzzahlen zur Verfügung stellen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich erst einmal einen Überblick zu verschaffen und das Thema strategisch anzugehen. Und genau da können wir Ihr Partner sein und für Sie Ihre Potentiale erkennen.“
Der 31. Dezember rückt näher
Statt sich als Unternehmen pauschal die 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG erstatten lassen, gibt es bei Ihnen vielleicht Potentiale für bis zu 100 Prozent Rückerstattung? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater unterstützt Sie gern vor Ihrer Abgabefrist am 31. Dezember. Die Beihilfe für das Jahr 2024 können Sie sich nur noch innerhalb der kommenden vier Monate sichern.
Übrigens: Die Anträge stellen Sie online. Das Registrieren und Anmelden können Sie direkt auf der hier verlinkten Hauptzollamt-Seite vornehmen. Dafür benötigen Sie Ihr Elster-Zertifikat und Ihre Beteiligten-Nr. (VVSt). Berücksichtigen Sie, dass allein der Ausstellungprozess des Elsterzertifikates bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen kann. Übrigens ist das Melden nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ausschließlich über das Hauptzollamt-Portal möglich.
Sie möchten tiefer in das Thema Energiesteuern einsteigen? Dann empfehlen wir Ihnen unser Präsenzseminar am Donnerstag, 18. September. Im Seminar „Strom-/Energiesteuern, Abgaben und Umlagen 2025: Entlastungsmöglichkeiten und aktuelle Änderungen“ geht es vordergründig darum, welche Entlastungsmöglichkeiten Ihr Unternehmen im regulatorischen Umfeld in Anspruch nehmen kann.
Sie möchten mehr über die Potentiale Ihres Unternehmens zum Thema Energiesteuern erfahren? Dann sprechen Sie Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater an.





