Festlegungsverfahren AgNes (GBK-25-01-1#3)
Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) vertritt über 5.000 Mitgliedsunternehmen aus dem energieintensiven Mittelstand und zählt damit zu den größten Energie-Interessengemeinschaften der mittelständischen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen.
Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des Reformprozess zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) am 22. April 2026 Orientierungspunkte zu den Industrienetzentgelten veröffentlicht. Der VEA bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme, die gemessen am Diskussions- und Prozesstand noch vorläufig ist.
I. Grundsätzliches
- Bedeutung der Netzentgelte
Netzentgelte sind wesentlicher Teil der Strompreise und deshalb mitentscheidend für die Wettbewerbs- und Überlebensfähigkeit vieler Unternehmen. Der Wegfall bestehender Entlastungsregelungen könnte wirtschaftliche Belastungen verschärfen, Produktionsrückgänge und Standortschließungen verstärken und so die Zahl der Netznutzer reduzieren. - Herausforderungen in der Mittelspannung
Die Elektrifizierung industrieller Prozesse erhöht den Strombedarf insbesondere in der Mittelspannung. Bereits heute führen Kapazitätsengpässe zu langen Wartezeiten bei Netzanschlüssen und verzögern Investitionen in die Dekarbonisierung erheblich. Das bedeutet das Aus vieler Elektrifizierungsprojekte. Daher braucht es einen bedarfsgerechten und kosteneffizienten Ausbau der Mittelspannung, der steigende Netzentgelte begrenzt. Dafür sollten Flexibilitätspotenziale stärker genutzt und die Mittelspannungsebene in der Netzentgeltsystematik stärker berücksichtigt werden. Weitere Kostensenkungspotentiale sollten intensiv untersucht und mit Nachdruck vorangetrieben werden. - Integration der industriellen Elektrifizierung
Elektrifizierte Produktionsprozesse bieten neue Flexibilitätspotenziale, die unabhängig von den absoluten Verbrauchsschwellen oder Spannungsebenen genutzt und integriert werden sollten. - Netzdienliches Verhalten sollte maßgebliches Ziel der Sondernetzentgelte darstellen
Der VEA plädiert dafür, die zukünftigen Netzentgelte – auch die Sondernetzentgelte - danach auszurichten, was netzdienlich ist und damit kostenreduzierend wirkt. - Zukünftige Flexibilitätsoption: 10-GWh-Eintrittsschwelle wirft wettbewerbliche und diskriminierungsrechtliche Fragen auf
Die Einführung einer Eintrittsschwelle von 10 GWh/a im Rahmen einer zukünftigen Flexibilitätsoption könnte zu Wettbewerbsnachteilen – auch innerhalb einzelner Branchen – führen. Zudem würden potenzielle Flexibilitätsbeiträge mittelständischer Unternehmen nur eingeschränkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch rechtliche und diskriminierungsbezogene Fragen klärungsbedürftig. - Flexibilitätspotenziale in der Breite heben und Anreize für den Mittelstand schaffen
Wir plädieren dafür, die Flexibilisierungspotenziale des Mittelstands stärker einzubeziehen. In ihrer Gesamtheit verfügt die Vielzahl mittelständischer Betriebe über ein mindestens vergleichbares Potenzial wie große Industrieunternehmen. Im Sinne des Reformziels sollte bereits gewonnene industrielle Flexibilität beibehalten und ausgebaut werden. Hierfür braucht es zielgenaue netzdienliche Anreize in der Breite. - Übergangsregelung zur heutigen Atypik
Aus unserer Sicht ist eine unterschiedliche Ausgestaltung von Übergangsfristen für Bandlast und Atypik nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Gleiches gilt für eine Differenzierung innerhalb einer möglichen Folgeregelung der Atypik auf Grundlage einer starren Verbrauchsschwelle von 10 GWh/a. - Überführung der Atypik in ein zeitvariables Netzentgelt
Die Erwägung der BNetzA die atypische Netznutzung bis zur Einführung eines Sondernetzentgelts (auch für den Mittelstand) in ein zeitvariables Netzentgelt zu überführen, wird seitens des VEA unterstützt und sollte weiterverfolgt werden.
II. Konkrete Anmerkungen
1. Bedeutung der Netzentgelte und Herausforderungen in der Verteilnetzebene
Netzentgelte stellen einen wesentlichen Bestandteil der Stromkosten industrieller und gewerblicher Verbraucher dar und gewinnen angesichts steigender Netzausbaukosten weiter an Bedeutung. Wettbewerbsfähige Strompreise sind dabei nicht nur für bereits stromintensive Unternehmen von zentraler Bedeutung, sondern zunehmend auch für solche Unternehmen, die ihre Prozesse im Zuge der Dekarbonisierung elektrifizieren müssen. Die Verfügbarkeit wirtschaftlich tragfähiger Strompreise ist damit eine wesentliche Voraussetzung für Investitionen in klimafreundliche Produktionsprozesse und für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland.
Vor diesem Hintergrund kommt den Netzentgelten und den entsprechenden Entlastungsmöglichkeiten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Viele Unternehmen haben ihre Investitionen, Produktionsprozesse und Lastmanagementstrategien auf Basis der geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen ausgerichtet. Ein kurzfristiger Wegfall bestehender Entlastungsregelungen würde erhebliche wirtschaftliche Belastungen verursachen und könnte die Wirtschaftlichkeit einzelner Standorte gefährden. Es sind bereits deutliche Produktionsrückgänge und Unternehmensschließungen zu verzeichnen. Wenn dieser Trend fortgesetzt oder verstärkt würde, ginge damit eine deutliche Reduktion von Netznutzern einher. Damit würde die Schulter der zahlenden Netznutzer immer kleiner, die Kosten müssten also von einer immer kleiner werdenden Zahl von Netznutzern getragen werden.
Umgekehrt können elektrifizierte Produktionsprozesse Flexibilitätspotentiale mit sich bringen, die genutzt und integriert werden sollten.
Zentrale Herausforderungen in der Verteilnetzebene
Die Transformation industrieller Prozesse über eine Elektrifizierung wird in den kommenden Jahren erhebliche zusätzliche Anforderungen an die Stromnetze stellen. Die Elektrifizierung ist mit einem deutlich steigenden Strombedarf verbunden. Zentrale Herausforderungen liegen dabei nicht allein in den Übertragungsnetzen, sondern auch in den Verteilnetzen der Mittelspannung. Bereits heute stoßen zahlreiche Netzgebiete an ihre Kapazitätsgrenzen – ohne dass dies systematisch erfasst wird. Unternehmen berichten zunehmend von sehr langen Wartezeiten bei Anschlussbegehren oder Anträgen auf Leistungserhöhung. Frühzeitige Investitionen in die Dekarbonisierung werden damit verhindert und zusätzliche Absatzchancen können nicht genutzt werden. Diese Situation bewerten wir mittlerweile als dramatisch.
Der Netzausbau gerade in der Verteilnetzebene ist deshalb dringend erforderlich. Mit diesem Ausbaubedarf kommen aber ein erheblicher Finanzierungsbedarf und steigende Netzentgelte einher. Die Kosten für den Netzausbau müssen daher auf das Notwendige begrenzt werden. Hier könnte der größte Effekt bei der Flexibilisierung der Verbräuche liegen.
Die bisherigen Reformbestrebungen sowohl bezüglich der allgemeinen Netzentgeltsystematik wie auch bezüglich der zukünftigen Sondernetzentgelte zielen mehrheitlich auf Signale aus der Übertragungsnetzebene. Die Mittelspannung sollte aber nicht vernachlässigt und sehr viel deutlicher adressiert werden.
Netzdienliches Verhalten sollte maßgebliches Ziel der Sondernetzentgelte sein
In Anbetracht der Bedeutung flexibler Verbräuche für die Systemkosten sollten industrielle Sondernetzentgelte konsequent auf netzdienliche Effekte abstellen. Maßgeblich sollte sein, ob ein Verhalten tatsächlich zur Reduktion von Netzengpässen, Redispatchkosten und insbesondere Netzausbaukosten beiträgt.
Wir empfehlen deshalb grundsätzlich, die Netzdienlichkeit von Verbrauchsverhalten in den Vordergrund zu stellen, um den Netzausbau effizient zu gestalten und auf das notwendige Maß zu begrenzen ohne dabei Marktchancen zu verhindern.
In diesem Sinne sollten auch Elektrifizierungsprojekte mit ihren Flexibilisierungspotentialen integriert werden. Zudem sollte die Mittelspannung und netzdienliches Verhalten in der Mittelspannung sehr viel deutlicher ins Blickfeld genommen werden, da sich absehbar die Engpasssituation auf Ebene der ÜNB entschärft.
2. Zukünftige Flexibilitätsoption: 10-GWh-Eintrittsschwelle wirft wettbewerbliche und diskriminierungsrechtliche Fragen auf
Die Einführung einer starren Eintrittsschwelle von 10 GWh/a im Rahmen einer Folgeregelung der Sondernetzentgelte birgt erhebliche Nachteile für mittelständische Unternehmen, die diese Schwelle nicht erreichen. Eine pauschale Verbrauchsschwelle ist aus unserer Sicht nicht geeignet, tatsächliche Netzdienlichkeit sachgerecht abzubilden. Entscheidend für die Entlastung des Netzes ist nicht die absolute Höhe des Stromverbrauchs, sondern insbesondere die Fähigkeit eines Unternehmens, flexibel auf Netzanforderungen zu reagieren, Lasten zu verschieben und damit zur Effizienz des Systems beizutragen. Mittelständische Unternehmen verfügen über erhebliche Flexibilitätspotenziale, die in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Wirkung entfalten können wie die von einzelnen Großverbrauchern. Durch die Einbeziehung der mittelständischen Industrie auf der MS-Ebene könnten Netzentlastungspotentiale auch in der Mittelspannung gehoben werden.
Die vorgesehene 10-GWh-Grenze würde zudem abrupte Schwellenwirkungen (Fallbeileffekte) erzeugen und erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unternehmen mit nahezu identischem Lastprofil und vergleichbarer Netzdienlichkeit würden allein aufgrund geringfügiger Unterschiede beim Jahresverbrauch unterschiedlich behandelt. Dies erscheint weder energiewirtschaftlich noch regulatorisch sachgerecht.
Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob eine derart starre Grenzziehung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde. Insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlungsgrundsätze und europäische Wettbewerbsanforderungen erscheint fraglich, ob Unternehmen unterhalb der Schwelle ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung von Entlastungsmechanismen ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unternehmen vergleichbare Beiträge zur Netzstabilisierung leisten. Von besonderer Relevanz sind in diesem Fall die Ausführungen der Europäischen Kommission, die in ihren Leitlinien für zukunftssichere Netzentgelte das Prinzip der Kostenwiedergabe hervorhebt1. Für Sondertarifregelungen müssen objektive Gründe vorliegen. Maßgeblich ist, dass Netznutzer auf der Grundlage ihres Verbrauchsprofils geringere Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Stromnetzes haben.
In diesem Kontext erscheint auch der neu vorgesehenen Kostenwälzungsmechanismus von Bedeutung. Hier kann es in der Mittelspannung je nach Netzstruktur zu Mehrbelastungen kommen. Die Entlastungswirkungen wären in jedem Fall deutlich geringer, als für Unternehmen in den höheren Spannungsebenen. In Verbindung mit einem Ausschluss von zukünftigen Entlastungsoptionen aufgrund einer GWh Grenze drohen damit gleich doppelt zusätzliche finanzielle Belastungen für Unternehmen in der Mittelspannung und damit für den Mittelstand.
Wir empfehlen, die Festlegung einer Schwelle zu überdenken und keine Schwelle mit „Fallbeileffekt“ vorzusehen. Es ist davon auszugehen, dass ab einer gewissen Verbrauchsschwelle der Aufwand für die Flexibilisierung den Nutzen für die Verbraucher übersteigt.
3. Flexibilisierungsanreize erhalten und weiterentwickeln – Atypik in Übergangs- und Folgeregelung überführen
Der VEA plädiert grundsätzlich dafür, die Flexibilitätspotenziale des Mittelstands deutlich stärker in die zukünftige Ausgestaltung der Sondernetzentgelte einzubeziehen. Die Vielzahl mittelständischer Unternehmen verfügt in ihrer Gesamtheit über ein erhebliches Flexibilitätspotenzial, das mindestens eine vergleichbare netzdienliche Wirkung entfalten kann wie einzelne große Unternehmen. Gerade die breite Verteilung mittelständischer Lasten über unterschiedliche Branchen, Regionen und Spannungsebenen kann einen wichtigen Beitrag zur effizienten Nutzung der Verteilnetze leisten.
Das aktuelle Orientierungspapier sowie der bisherige AgNes-Prozess lassen bislang noch offen, wie diese Potenziale künftig systematisch erschlossen werden könnten. Wir sind überzeugt, dass ein zielgerichtetes und wirksames zeitvariables Netzentgelt einen wesentlichen Beitrag leisten kann, um Flexibilitätspotentiale zu heben, Engpässe zu vermeiden und bedarfsgerechten Netzausbau zu fördern.
Die Modifizierung der bestehenden Atypikregelung hin zu einem wirksamen zeitvariablen Netzentgelt wird befürwortet, bis die Einführung dynamischer Netzentgelte für industrielle Verbraucher in der Mittelspannung entwickelt ist.
Der Ausschluss der vielen mittelständischen Unternehmen aus jeglicher Form der Flexibilisierung, hätte zur Folge, dass keine wirtschaftlichen Anreize mehr vorhanden wären, den Stromverbrauch netz- und systemdienlich auszurichten.
Dies widerspricht aus unserer Sicht sowohl den Zielen der Netzentgeltreform als auch den europäischen Vorgaben zur stärkeren Aktivierung von Flexibilitätspotenzialen. Wenn die Netzentgeltregulierung zukünftig stärker auf die Begrenzung von Netzausbaukosten, die Reduktion von Redispatchmaßnahmen und die Verbesserung der Versorgungssicherheit ausgerichtet werden soll, müssen auch die Flexibilitätspotenziale von Unternehmen in der Mittelspannung konsequent adressiert werden.
Aus Sicht des VEA sollten bestehende Flexibilisierungsanreize daher nicht nur erhalten, sondern gezielt weiterentwickelt werden. Mittelständische Unternehmen benötigen verlässliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen, um Investitionen in Lastmanagement, steuerbare Prozesse, Speicherlösungen und digitale Energiemanagementsysteme weiterhin wirtschaftlich darstellen zu können. Die Neuregelung sollte vermeiden, bereits aktivierte Flexibilitätspotenziale durch ein ersatzloses Ende bestehender Entlastungsregelungen wieder zu verlieren.
Wir empfehlen daher diskriminierungsfreie und einheitliche Übergangs- und Folgeregelungen, die allen bisherigen Empfängern von Sondernetzentgelten gleichermaßen offenstehen. Nur so können Planungssicherheit, Investitionsschutz und die Fortführung bestehender sowie Erschließung neuer Flexibilitätspotenziale auch in einer Übergangszeit gewährleistet werden.
4. Differenzierte Übergangsfristen sind sachlich nicht gerechtfertigt
Der VEA hält es für sachgerecht und erforderlich, sowohl für die Bandlastregelung als auch für die Atypikregelung angemessene Übergangsfristen bis zum Inkrafttreten einer Folgeregelung vorzusehen. Unternehmen benötigen ausreichend Zeit, um sich auf neue regulatorische Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls Investitionen in neue Flexibilitätsmechanismen vorzunehmen.
Die BNetzA schreibt in ihrem Orientierungspapier, dass ein netzdienlicher Effekt der Atypik nicht mehr erreicht würde, da die Mittelspannung eine zunehmende EE-Durchdringung erfahre und Entnahmelasten hier nicht mehr kostentreibend seien. Diese Behauptung erscheint wenig nachvollziehbar, denn in der Konsequenz wären Baukostenzuschüsse, Netzentgelterhöhungen aufgrund von Leistungserweiterungen oder die Verweigerung bzw. der langfristige Verzug von Leistungserweiterungen in der Mittelspannung nicht notwendig.
Die BNetzA schreibt auch von Mitnahmeeffekten bei der Atypik, da Unternehmen den Tatbestand durch ihr natürliches Abnahmeverhalten erreichten, aufgrund geringer Lasten aber keine spürbaren Auswirkungen auf zeitgleiche Jahreshöchstlast der Netzebene hätten. Zugleich beschreibt die BNetzA Konstellationen, in denen Unternehmen ihre Last in Niedriglastphasen verlagert hätten, die in folgender Betrachtungsperiode durch verlagerte Last zu Hochlastzeitfenstern wurden, woraufhin die Verlagerung erneut verändert werden musste. Beide Beschreibungen widersprechen sich diametral und es bleibt anzumerken, dass kaum eine Regelung vorstellbar ist, die aufgrund der heterogenen Struktur der Stromnetze und ihrer Verbraucher in Deutschland eine vollumfängliche Sinnhaftigkeit in jeder Konstellation garantieren kann. Auf Basis von isolierten Einzelfällen die positiven Effekte in der Gesamtheit zu negieren erscheint jedenfalls nicht sachdienlich.
Hinzu kommt, dass auch die Bandlast – zumindest in Teilen – als möglicherweise reformbedürftig angesehen wird; zugleich ist hierfür eine Übergangsregelung vorgesehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bandlast und Atypik bei der Gewährung von Übergangsfristen erscheint aus unserer Sicht deshalb nicht sachgerecht.
Übergangsregelung für Atypik auch unterhalb einer Verbrauchsschwelle von 10 GWh/a
Ebenso wenig erscheint bei einer möglichen Einführung einer Übergangsregelung der Atypik eine Differenzierung anhand einer Verbrauchsschwelle von 10 GWh/a nachvollziehbar. Zwischen Unternehmen oberhalb und unterhalb dieser Grenze besteht kein systemischer Unterschied hinsichtlich ihrer tatsächlichen Netz- und Systemwirkung. Vielmehr drohen auch hier erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und sachlich kaum begründbare Benachteiligungen einzelner Unternehmen und Branchen.
Wir empfehlen, auch die Atypik für eine Übergangsfrist weiterzuführen und dabei auf starre Eintrittsschwellen zu verzichten. Stattdessen sollte ein Ansatz verfolgt werden, der tatsächliche Netzbeiträge honoriert und Flexibilitätspotenziale in der Breite erschließt.
5. Überführung der atypischen Netznutzung in ein zeitvariables Netzentgelt
Die Erwägung der BNetzA, die atypische Netznutzung bis zur Einführung eines Sondernetzentgelts oder auch darüber hinaus in ein zeitvariables Netzentgelt zu überführen, wird seitens des VEA unterstützt und sollte weiterverfolgt werden. Denn jede Verbrauchsverschiebung, die eine maximale oder minimale Netzauslastung nach unten bzw. nach oben korrigiert, ist netzdienlich. Verbrauchsverschiebungen, die geringe oder hohe Erzeugungen berücksichtigen, sind systemdienlich.
Die bestehende Atypikregelung basiert auf langfristig im Voraus definierten Hoch- und Niedriglastzeitfenstern. Eine Reform der Atypikregelung könnte stärker auf kurzfristige und dynamische Flexibilitätspotenziale setzen. In Betracht kämen Zeitfenster, die auf Quartalen oder auf Monaten basieren, um der tatsächlichen Netzsituation gerechter zu werden.
Neben längerfristig planbaren Hochlastzeitfenstern könnten kurzfristige Flexibilitätsoptionen einen zusätzlichen Beitrag zur Netzstabilisierung leisten. Eine Kombination beider Ansätze erscheint aus Sicht des VEA besonders geeignet, um sowohl Planungssicherheit für Unternehmen als auch eine hohe netzdienliche Wirksamkeit zu gewährleisten. Auch ist eine Verringerung der Vorlaufzeiten denkbar, die den Unternehmen die Möglichkeit einräumt, sich sukzessive zu entwickeln – analog zu der Option einer gestaffelten Einführung der dynamischen Netzentgelte.
Wir empfehlen die Überführung der atypischen Netznutzung in ein zeitvariables Netzentgelt.


