VEA nimmt Stellung zu den geplanten Anpassungender Bundesnetzagentur (BNetzA)
Im vorerst letzten Workshop der Konsultationsreihe zur Netzentgeltreform standen die Überlegungen der BNetzA zu einer Nachfolgeregelung für die bestehenden Industrienetzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV im Mittelpunkt. Der VEA war vor Ort vertreten und brachte seine Position mit einem eigenen Fachbeitrag in die Diskussion ein.
Neue Flexibilisierungsoption
Nach den derzeitigen Plänen der BNetzA sollen künftig Unternehmen von reduzierten Netzentgelten profitieren, wenn sie ihren Stromverbrauch flexibel an Netz- und Marktsignale anpassen. Voraussetzung ist eine Lastanpassung von mindestens drei Prozent gegenüber einer definierten Referenzlast. Im Bedarfsfall muss die Stromlast entsprechend erhöht oder reduziert werden können.
Die neue Flexibilisierungsoption soll sowohl die bisherige Bandlastregelung (7.000-Stunden-Regel) als auch die Regelung zur atypischen Netznutzung (Atypik) ersetzen.
Als Zugangsvoraussetzung zeichnet sich derzeit ein jährlicher Stromverbrauch von mindestens 10 GWh ab. Diese Schwelle sieht der VEA kritisch und lehnt sie im Interesse des energieintensiven Mittelstands ab.
Eva Schreiner, Leiterin des VEA-Hauptstadtbüros, betonte hierzu: „Netzentgelte und die damit verbundenen Entlastungsregelungen sind für die gesamte Industrie von zentraler Bedeutung. Der Ausschluss energieintensiver mittelständischer Unternehmen durch eine Eintrittsschwelle von 10 GWh pro Jahr wäre diskriminierend und sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade im Mittelstand bestehen erhebliche Flexibilisierungspotenziale, die netzdienlich genutzt werden können.“
Unternehmen unterhalb dieser Verbrauchsgrenze hätten künftig kaum noch Anreize, die im Rahmen der atypischen Netznutzung bereits erschlossenen Flexibilitätspotentiale aufrechtzuerhalten oder weiter auszubauen. Hinzu kommt, dass die Einführung dynamischer Netzentgelte für industrielle Verbraucher in der Mittelspannung auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Ein alternativer Anreiz zur Flexibilisierung fehlt damit derzeit.
Übergangsregelungen
Für bestehende Bandlastkunden ist eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2031 vorgesehen. Für Unternehmen mit atypischer Netznutzung ist hingegen keine generelle Verlängerung geplant. Diskutiert wird jedoch, die Atypik für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh befristet fortzuführen. Über die konkrete Ausgestaltung und den zeitlichen Rahmen wurde bislang noch nicht entschieden.
Ausblick
Die weitere Ausgestaltung der Regelungen soll im Rahmen der AgNes-Folgefestlegungen im Frühjahr 2027 erfolgen. Der VEA wird sich auch weiterhin mit Nachdruck für die Interessen des energieintensiven Mittelstands einsetzen.



