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Die Entlastung für Anspruchsberechtigte weitet der Gesetzgeber aus - zwei neue Regeln zur Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation gibt es weiterhin. Die neue und verbesserte Förderrichtlinie trat Ende März in Kraft. So hat es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) jetzt mitgeteilt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet Anfang April 2024 als zuständige Vollzugsbehörde mit dem diesjährigen Antragsverfahren.

Was ist neu?
Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation entfällt künftig. Auf diese Weise steigt die Entlastung und deutlich mehr kleinere Unternehmen profitieren. Aus VEA-Sicht bleibt der Kreis der Anspruchsberechtigten trotzdem sehr eingeschränkt. Aktuell profitieren nur rund 340 Unternehmen bundesweit von der Regelung! Die Bundesregierung verlängert darüber hinaus die ergänzende Beihilfe, den sogenannten „Super-Cap“, unter dem Aufheben des Sockelbetrags um fünf Jahre. Das entlastet besonders stromintensive Unternehmen.

Diese beiden neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat.

Hintergrund
Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Bundesregierung entlastet mit der Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels, die bei der Stromproduktion anfallen. Mit den beiden neuen Regeln verbessert die Bundesregierung die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation.

Für Ihr Unternehmen wird die Strompreiskompensation ab jetzt interessant, weil Sie eine deutlich höhere Entlastung erwarten können? Dann sprechen Sie mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.