• Recht & Regulierung

VEA-Stellungnahme zum Energieeffizienzgesetz, zum Energiedienstleistungsgesetz und zur Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung

Hintergrund
Im Oktober 2023 ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Kraft getreten. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat deshalb Gesetze zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und des Energiedienstleistungsgesetzes sowie zur Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung in die Verbändeanhörung gegeben.


Hier finden Sie die wesentlichen Inhalte der Gesetzentwürfe:

  • In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Hinweis: dieser Schwellwert befindet sich derzeit noch in Abstimmung.
  • Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person werden in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet. Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen. Auch die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wird konkretisiert, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis.
  • Im Energieeffizienzgesetz wird die Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme gemäß § 17 EnEfG um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben. Zudem wird zur Entlastung der Unternehmen eine Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen eingeführt.
  • Angesichts des sich dynamisch weiterentwickelnden Standes der Technik will das BMWK eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Energieauditoren sicherstellen. Daher sollen die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen präzisiert werden. Hierzu wurde eine Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung erstellt.


Stellungnahme des VEA – Wesentliche Punkte

  • Wir begrüßen, dass die neuen Regelungen zum Teil auf einen Bürokratieabbau abzielen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass das Energieeffizienzgesetz bereits aktuell sehr viele neue Berichtspflichten und verpflichtende Maßnahmen enthält, die einen erheblichen Bürokratieaufwand mit sich bringen Auch das neue EnEfG-E enthält weitere Vorgaben, die neue Bürokratiepflichten mit sich bringen. Insgesamt ist also ein deutlicher Bürokratieaufwuchs zu verzeichnen. Wir weisen hier sehr eindringlich darauf hin, dass die Unternehmen - gerade des Mittelstandes – die Regelungsfülle und die damit einhergehenden, bürokratischen Bürokratiepflichten bereits heute als nicht mehr beherrschbar einschätzen. Wir empfehlen, alle Regelungen unter diesem Gesichtspunkt möglichst klar und einfach zu gestalten, bürokratische Lasten abzubauen und keine neuen hinzuzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind.
  • Wir begrüßen die Verschiebung der Frist für die erstmalige Übermittlung der Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 auf den 1. Januar 2025 nach § 20 Abs. 3 EnEfG-E. 
  • Wir empfehlen die Überführung der Regelungen des EDLG und des EnEfG in ein konsistentes Gesetz.
  • Wir empfehlen entsprechend der Regelungen im Energiefinanzierungsgesetz und der BECV, dass Unternehmen im Rahmen des EDLG an Stelle eines Energieaudits auch berechtigt sein sollten, die DIN 50005 in der Erfahrungsstufe 3 anzuwenden oder einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk beizutreten.

Unsere VEA-Stellungnahme finden Sie hier.