• Recht & Regulierung

Wichtige Hinweise zur Meldung gemäß EnFG an den ÜNB und besondere Netzentgelte nach § 19 StromNEV

Für Unternehmen, die neben der Meldung zu den netzseitigen Umlagen auch im Jahr 2023 einen Antrag nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gestellt haben, gibt es Pflichten. Sie müssen fristgerecht sowohl an den Verteilnetzbetreiber (VNB) bis zum 31. März als auch an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bis zum 31. Mai Ihre Stromverbräuche melden.

Besonders wichtig ist hierbei die Konsistenz der angegebenen Strommengen und das Berücksichtigen dritter Letztverbraucher. Da für die Meldung an den ÜNB zum 31. Mai zusätzlich ein Zertifikat eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist, erfolgt in der Regel ein Abgleich mit der bereits übermittelten Meldung an den VNB. Eine einheitliche und korrekte Abgrenzung der Zahlen ist daher essenziell für Ihr Unternehmen. So verhindern Sie Fehler und mögliche finanzielle Nachteile für Ihr Unternehmen.

„Die Entlastungsbeträge steigen“

"Aufgrund der steigenden Entlastungsbeträge und der sich stetig ändernden regulatorischen Vorgaben ist es für Ihr Unternehmen essenziell, eine einheitliche und formfehlerfreie Meldung sicherzustellen", sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn.

So kann ein nicht korrekt übermittelter Antrag erhebliche finanzielle Auswirkungen haben: Die netzseitigen Umlagen zu diesen beiden Fristen für das Jahr 2025 belaufen sich in diesem Zusammenhang auf rund 2,5 Cent/kWh – für ein Unternehmen mit einem Verbrauch von 5 GWh entspricht dies einer Summe von circa 100.000 Euro. Mehr über die enthaltene besondere Netznutzung erfahren Sie hier.

Damit Sie für Ihr Unternehmen mögliche Risiken minimieren, empfehlen wir Ihnen dringend, im Zweifelsfall Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu kontaktieren.