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Mit dem Beschaffen von Ökostrom können Sie das Thema „ökologische Gegenleistungen“ für Ihr Unternehmen schnell und einfach abhaken

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) dient vor allem der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie der im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Daraus resultieren die KWK- und Offshore-Umlage. Beide Umlagen zahlt jeder Letztverbrauchende in vollem Umfang für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom. Auf Antrag können berechtigte Unternehmen diese Umlage begrenzen, damit sie eine finanzielle Entlastung erhalten.

Gemäß § 30 EnFG bilden ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh, die Einführung eines Energiemanagementsystems oder das Erbringen der Nachweise durch ökologische Gegenleistungen die Grundlage für eine Entlastung. Als Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien im Kontext der ökologischen Gegenleistungen (öGI) muss mindestens 30 Prozent des verbrauchten ungeförderten Stroms aus Erneuerbaren Energien Anlagen bezogen werden (grüne Konditionalität). Anträge sind für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Die Antragsfrist endet am 30. Juni eines Jahres.

VEA-Leiterin Energieberatung, Katrin Paskowski, sieht die Ökostrombeschaffung als beste Option, um die Antragsvoraussetzung zu erfüllen: „Die Variante, Strom aus Erneuerbaren Energien zu beziehen, ist eine unkomplizierte und effiziente Möglichkeit, das Gesetz umzusetzen. Die anderen Optionen, wie beispielsweise Investitionen in Effizienzmaßnahmen, bilden für unsere Mitgliedsunternehmen Hürden, die sich nicht kurzfristig und nur mit massiven organisatorischen sowie bürokratischen Aufwand umsetzen lassen.“

Was steckt hinter den Herkunftsnachweisen?
Hinter dem Begriff Ökostrom steckt Strom, der zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Folglich kommt der Strom aus Wind- oder Wasserkraftwerken, Biogas- oder Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Lieferanten müssen für die Menge, die sie als Ökostrom verkaufen wollen, Herkunftsnachweise (HKN) beziehen. Diese HKN belegen, wie und wo der bezogene Strom erzeugt wurde. Lieferanten erwerben HKN für die Strommenge aus erneuerbaren Quellen, die sie an ihre Kunden als Ökostrom weiterverkaufen.

Woher kommen die Herkunftsnachweise?
Weil HKN aus Deutschland nicht ausreichend verfügbar sind, werden diese auch aus dem Ausland bezogen, beispielsweise aus Norwegen oder Österreich. Seine „grüne“ Eigenschaft verschiebt sich durch den Zukauf eines Herkunftsnachweises auf den Strom des Käufers. So kann der Lieferant auf der Rechnung eines Ökostromkunden diesen Strom als Ökostrom ausweisen.

Mit der Herausforderung, bei der Strompreiszusammensetzung den Überblick zu behalten, lassen wir Sie nicht allein. Wir schaffen für Sie Transparenz und helfen Ihnen beim Beantragen der Beihilfe. Wenden Sie sich zum Thema an Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater.