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Ehemals reduzierte § 19 StromNEV-Umlage: Vorteile des Aufschlags für die besondere Netznutzung sichern und ab Januar bis zum 31. März melden

Ihr Unternehmen hat an einer Verbrauchsstelle 2023 mehr als eine Gigawattstunde selbstverbrauchten Strom bezogen? Für Sie und Ihr Unternehmen gilt die Abgabefrist 31. März 2025 in Bezug auf Ihre Meldung an den Verteilnetzbetreiber. Mit dem Melden sichern Sie sich den Aufschlag für besondere Netznutzung – ehemals bekannt unter reduzierte § 19 StromNEV-Umlage. Basis der Meldung ist der Letztjahresverbrauch pro Abnahmestelle. Bei der Meldung gilt es zwischen dem selbstverbrauchten Strom und den an Dritte weitergeleiteten Strom zu differenzieren. Die weitergeleiteten Strommengen grenzen Sie in der Regel über einen geeichten Zähler ab. Grenzen Sie messtechnische nicht ab, kann Ihnen Ihr Netzbetreiber gegebenenfalls das Reduzieren der Umlagen verweigern.

Wer profitiert?
Stromkunden mit einem Bezug von mehr als einem GWh/a selbstverbrauchter Energie fallen in die „Letztverbrauchergruppe B“ (LVG B) nach § 19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung). Sie können die Strommengen, die über ein GWh hinausgehen, mit einer reduzierten § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh anstelle von 1,558 ct/kWh (Betrag gilt für die Letztverbrauchergruppe A) beziehen. Dafür reicht eine formlose Meldung bis spätestens 31. März 2025 an Ihren Verteilnetzbetreiber, damit Sie von den 0,05 ct/kWh profitieren können. Aufgepasst: Bei einigen Netzbetreibern können Sie die Meldung in deren Online-Portal vornehmen oder müssen ein vorgefertigtes Formular ausfüllen – eine gesetzliche Formvorgabe gibt es hier nicht.

Weiteres Reduzieren der Umlage für die Letztverbrauchergruppe C
Betragen Ihre Stromkosten zusätzlich mindestens vier Prozent von Ihrem Umsatz und Sie gehören zum produzierenden Gewerbe, dann zählen Sie zur „Letztverbrauchergruppe C“ und haben Anspruch auf 0,025 ct/kWh. Dafür benötigen Sie jedoch eine gesonderte Meldung. Sie müssen ebenfalls bis spätestens 31. März 2025 Ihre schriftliche Meldung mit Wirtschaftsprüfertestat beim Verteilnetzbetreiber einreichen, damit die Strommengen über ein GWh mit 0,025 ct/kWh für Sie abgerechnet werden.
 

Jahr / Verbrauch

LVG A

LVG B

LVG C

2025 / kWh

1,558 Cent/kWh

0,05 Cent/kWh

0,025 Cent/kWh


Übrigens: Bei Stromspeichern, Ladepunkten und Speichergasen begrenzt der Gesetzgeber den Aufschlag für besondere Netznutzung entsprechend den Regelungen von § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m. § 21 EnFG.

Vom Aufbereiten Ihrer Daten bis zum Abwickeln der Korrespondenz mit dem für Sie zuständigen Netzbetreiber – wir unterstützen Sie gern bei der Meldung an Ihren Netzbetreiber. Sprechen Sie Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater jetzt an.