• Ersparnis

Ihnen stehen mehr als 100.000 Euro pro Jahr an Förder- oder Entlastungssummen zu? ÜNB fordern Meldung auf eigenem Portal

Förder- und Entlastungssummen über 100.000 Euro pro Jahr aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen müssen Unternehmen und Organisationen ihrem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mitteilen. Zu den dazugehörigen Regeln gehören das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Die hiesigen ÜNB informieren darüber über ihre gemeinschaftlich betriebene Internetseite „netztransparenz.de“. Dafür stellen die vier Firmen ihr sogenanntes TAM-Meldeportal bereit. Mit der Meldung an den zuständigen ÜNB erfüllen Unternehmen die Transparenzvorgaben des europäischen Beihilferechts. Nach dem nationalen Recht ist die Meldung für Unternehmen verpflichtend.

Die nachfolgenden Informationen müssen Unternehmen für die Meldung angeben:

Folgende Fristen gelten für Sie für den Meldezeitraum 2023:

  • 30. Juni 2024: § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG (Entlastungsbeträge)
  • 30. Juni 2024: § 22 Abs. 5 EWPBG (Entlastungsbeträge).
  • 31. Juli 2024: § 71 Abs. 6 EEG in Verbindung mit Abs. 4 (EEG-Förderung)
  • 31. Juli 2024: § 56 Abs. 1 EnFG (Umlagenentlastung)

Sie benötigen einen detaillierten Überblick über Ihre Förder- und Entlastungspotentiale? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater schafft für Sie Transparenz. Sprechen Sie uns an.