Bei Strom-Sondervertragskunden, die über Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) verfügen, erhebt der Gesetzgeber eine Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Ct/kWh. Dies entspricht 1.100,- Euro pro 1 Mio. kWh. Die Konzessionsabgabe erhalten Sondervertragskunden zurück, wenn ihr netto Strompreis an einer Abnahmestelle im Betrachtungsjahr unter den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis fällt.
Ihr Partner auf dem Weg zur Rückerstattung
„Rund um den bürokratischen Aufwand beim Erstatten der Konzessionsabgabe unterstützen wir Sie gern. Unsere Motivation ist es, Ihnen bei der Bürokratie den Rücken freizuhalten. Immer mit dem Ziel, dass Sie sich voll und ganz Ihrem Kerngeschäft widmen können. Darüber hinaus stellen wir Ihnen einen versierten Wirtschaftsprüfer an die Seite, der das Testieren der Stromkosten als Voraussetzung der Rückerstattung der Konzessionsabgabe effizient für Ihr Unternehmen vornimmt“, sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn, der im letzten Jahr mit seinem Team für VEA-Mitglieder im Durchschnitt 6.000 Euro Ersparnis erzielt hat.
Bei Strom liegt der für 2023 vom Bundesamt für Statistik gemeldete Grenzpreis bei 16,13 Cent pro Kilowattstunde für die Jahre 2024 und 2025 liegen die Preise sogar bei 21,04 Cent sowie 24,27 Cent. Das Basisjahr auf dem die 16,13 Cent basieren, bezieht sich auf das Jahr 2021 und über die oberhalb verlinkte Tabelle können Sie den Wert nachvollziehen.
Die Stromkosten an der privilegierten Abnahmestelle sowie der durchschnittliche Strompreis sind durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Bei den Strommengen sind lediglich entgeltlich an Dritte weitergeleitete Strommengen in Abzug zu bringen. Das Testat reichen Sie für Ihr Unternehmen beim zuständigen Verteilnetzbetreiber/Konzessionär ein. Es gibt keine gesetzliche Frist in der Konzessionsabgabenverordnung, daher greift die übliche Verjährung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von drei Jahren. Allerdings können individuelle vertragliche Regelungen gelten, die zu möglichen Individualfristen führen könnten. Details zum Thema erfahren Sie hier auf unserer VEA-Homepage.
Die Konzessionsabgabe ist nur ein Beispiel aus den verschiedenen Energiesteuern, -Abgaben und -Umlagen. Unser Online-Seminar „Strom-/Energiesteuern, Abgaben und Umlagen 2025: Entlastungsmöglichkeiten und aktuelle Änderungen“ am Donnerstag, 18. September, schafft für Sie Transparenz zum Thema. Mehr über das Präsenz-Seminar in Köln erfahren Sie auf unserer Seite.
Was steckt hinter der Konzessionsabgabe?
Damit Haushalte Strom und Gas bekommen, ist ein weitverzweigtes Leitungsnetz erforderlich. Dieses verlegen unsere hiesigen Netzbetreiber meist im öffentlichen Bereich. Daher finden Sie Strom- und Gasleitungen beispielsweise unter Gehwegen und Straßen. Damit Energieversorger diesen Raum nutzen dürfen, müssen sie eine Abgabe an Gemeinden und Städte zahlen: Die sogenannte Konzessionsabgabe. Da Versorger die Kosten direkt an ihre Kunden weitergeben, sind diese auch ein Bestandteil der Gas- und Strompreise.
Ihre individuellen Fragen zur Konzessionsabgabenrückerstattung beantwortet Ihnen Ihre persönliche VEA-Beraterin oder Ihr persönlicher VEA-Berater gern.

Quelle: pexels
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