• Recht & Regulierung

Entlastungen für alle Unternehmen gibt es bei den Strom- und Energiesteuern noch für das Jahr 2023

Jährlich haben Sie die Option bis zum 31. Dezember Entlastungsanträge beim Hauptzollamt (HZA) für die gezahlten Strom- und Energiesteuern einzureichen. Dabei beantragen Sie immer im laufenden Jahr die Entlastung für das vorangegangene Jahr.

Zu folgenden Sachverhalten können Sie Entlastungen beantragen:

  • Vollständige Steuerentlastung für energieintensive Prozesse gemäß § 51 EnergieStG und § 9a StromStG für Glas-, Metall- und Keramikerzeugung und -behandlung
  • Vollständige Steuerentlastung für Eigenerzeugung gemäß § 53 und § 53a EnergieStG
  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes können pauschal eine Rückvergütung von 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß § 54 EnergieStG und § 9b StromStG beantragen
  • Übersteigt die verbleibende Mehrbelastung aus der Ökosteuer die Entlastungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen, kann auf Antrag 90 Prozent der ermittelten Differenz rückvergütet werden. Diese Entlastung nach dem sogenannten Ökosteuerspitzenausgleich wird letztmalig für 2023 gewährt


Der 31. Dezember rückt näher
VEA-Abteilungsleiter Regulatorisches Maximilian Nehrkorn sieht für den energieintensiven Mittelstand Potentiale für Rückerstattungen: „Ehe Sie sich pauschal die 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG erstatten lassen, kommen Sie auf uns zu. Gern schauen wir gemeinsam mit Ihnen, wo sich vielleicht sogar die vollständige Steuerentlastung herausholen lässt. Sie sollten bei Ihrer Planung immer die jährliche Frist 31. Dezember im Blick haben. Möchten Sie also noch Beihilfe für das Jahr 2023 beantragen, haben Sie noch circa drei Wochen Zeit.“

Neuerungen ab dem Entlastungsjahr 2024
Durch das Auslaufen des so genannten Ökosteuerspitzenausgleichs ergab sich die Notwendigkeit seitens des Gesetzgebers, die Entlastungen für das produzierende Gewerbe neu zu regeln. Auch im Sinne der Entbürokratisierung und Vereinfachung hat man sich dafür entschieden, die bestehende Entlastung nach § 9b StromStG anzupassen. Der Entlastungssatz wird von 5,13 Euro/MWh (=0,513 Cent/kWh) auf 20 Euro/MWh (=2 Cent/kWh) angehoben. Das erhöht das Entlastungsvolumen der meisten Unternehmen deutlich und erweitert zudem den Kreis der Antragsteller. Auch Unternehmen mit einem geringeren Stromverbrauch können nun einen Entlastungsantrag stellen. Sinnig ist die Antragstellung nun bereits ab rund 50.000 kWh. Übrigens gilt für Ihre ab dem 1. Januar 2025 gestellten Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a, 51, 54 Energiesteuergesetz und nach den §§ 9a, 9b Stromsteuergesetz, dass die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt. Die Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts (HZA) vorzulegen.

Hintergrund zur Energie- und Stromsteuer
Zwar obliegt bei der Gesetzgebungskompetenz dem Staat bei den Strom- und Energiesteuern, trotzdem sind dabei entsprechende EU-Richtlinien und Regularien zu berücksichtigen. So steht das dadurch akquirierte Steueraufkommen auch dem Bund zu. Die Bundeszollverwaltung erhebt die Strom- und Energiesteuern und kümmert sich um die Verwaltung drum herum. Jährlich kommen in dem Topf der beiden Steuern rund 48 Milliarden Euro Steuereinnahmen zusammen. Dabei unterscheiden sich die Steuersätze der verschiedenen Energieträger.

Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater unterstützt Sie gern beim Beantragen der Steuerentlastungen oder bei Orientieren auf der Hauptzollamt-Seite. Sprechen Sie uns an.