Fristgerechte Mengenmeldungen und WP-Testat sichern Ihre EnFG-Privilegierung
Sie haben einen Antrag nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) gestellt oder unterliegen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)? Dann ist die fristgerechte Mengenmeldung bis zum 31. Mai entscheidend – inklusive testierter Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer (WP). Wir begleiten Sie dabei ganzheitlich.
VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn sieht Potentiale für unsere VEA-Mitglieder: „Im letzten Jahr haben wir die Abschlussmeldung rechtssicher und effizient mit unseren erfahrenen Partner-Wirtschaftsprüferinnen und -Wirtschaftsprüfern für deutschlandweit rund zehn Prozent aller EnFG-Antragstellenden übernommen. Dank der erfolgreichen Meldung konnten die Unternehmen von Privilegierungen profitieren. Eine vergessene Mengenübermittlung kostet Ihr Unternehmen folglich bares Geld.“
Worum geht es konkret?
Unternehmen, die unterjährig durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abgerechnet wurden, sind verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 2 EnFG bis spätestens 31. Mai des Folgejahres
- abnahmestellenscharf die Ist- und Weiterleitungsmengen zu melden
- die Meldung digital über das jeweilige Portal des ÜNB zu übermitteln
- alle Angaben mit einem WP-Testat gemäß § 55 Abs. 1 EnFG zu bestätigen
Die Anforderungen gelten unabhängig vom Jahresverbrauch – das WP-Testat ist immer verpflichtend oberhalb des Selbstbehaltes.
Warum ist diese Meldung so wichtig?
Eine fehlende oder verspätete Meldung – oder ein fehlendes Testat – führt zum Verlust Ihrer Privilegierung (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG).
Unser Komplett-Service für Sie
- Mengenanalyse und elektronisches Melden über das ÜNB-Portal
- Kommunikation und Abstimmung mit dem zuständigen ÜNB
- Erstellen und Einreichen des Wirtschaftsprüfertestats
- Sicherstellen aller Fristen und gesetzlicher Vorgaben
Ihre persönliche VEA-Beraterin oder Ihr persönlicher VEA-Berater bringt Ihnen Struktur, Sicherheit und Entlastung in Ihr Mengenmeldeverfahren. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.
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