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01.11.2022
Rechtssicher profitieren

Abschlussbericht der ExpertInnen-Kommission zur Gaspreisbremse

Der nun vorliegende Abschlussbericht der ExpertInnen-Kommission geht vertieft auch auf die die Entlastungen in 2023 ein.

Wie vertragen sich die Vorschläge mit dem neuen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU?
Zum Zwischenbericht der ExpertInnen-Kommission zur Gaspreisbremse samt der dort enthaltenen Vorschläge hatten wir Sie bereits hier informiert. Die Bundesregierung arbeitet zu diesen Vorschlägen bereits an einem ersten Gesetzesentwurf. Diese Regelungen betreffen zunächst nur die Umsetzung auf der ersten Stufe der Entlastungen, also die Einmalzahlung im Dezember. Der nun vorliegende Abschlussbericht der ExpertInnen-Kommission geht vertieft auch auf die die Entlastungen in 2023 ein.

Der Abschlussbericht empfiehlt unter anderem die folgenden Maßnahmen
Grundsätzlich soll unterschieden werden zwischen Standardlastprofilkunden (SLP) und Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM).

  • Für SLP-Kunden wird grundsätzlich empfohlen, die Gas-Abschläge im Monat Dezember auf Basis des Abschlages für den Monat September 2022 von Seiten des Staates zu übernehmen. Ab März 2023 soll dann für ein Grundkontingent von 80 Prozent ein Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierter Preisbestandteile von 12 ct/kWh gelten, wobei die Differenz auch hier vom Staat zu tragen wäre. Für den Gasverbrauch oberhalb dieses Grundkontingents würde der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.
  • Für RLM-Kunden wird grundsätzlich empfohlen, dass ab Januar 2023 für ein Grundkontingent von 70 Prozent ein Beschaffungspreis von 7 ct pro kWh netto – also ohne staatliche Abgaben und Umlagen – gelten soll. Für den Gasverbrauch oberhalb dieses Grundkontingents würde der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig. Die Entlastung soll an einen Standorterhalt gekoppelt werden und die Unternehmen müssten ihre Teilnahme am Entlastungsprogramm beim Versorger anmelden und veröffentlichen.
  • Für KWK-Anlagen wird empfohlen, diese in die Gaspreisbremse einzubeziehen, soweit sie grundsätzlich der Eigenversorgung dienen. Lediglich der Gaseinsatz für Kondensationsstrom sollte von einer Entlastung ausgeschlossen werden.
     

Allerdings ist noch sehr fraglich, ob die EU-Regeln diese pauschalen Maßnahmen überhaupt erlauben
Erst letzten Freitag hat die Europäische Kommission (EU-KOMM) ihren befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen (Temporary Crisis Framework) aktualisiert. Der Krisenrahmen wird zwar gelockert, bindet Entlastungen für Unternehmen aber immer noch an enge Voraussetzungen. Es darf deshalb bezweifelt werden, ob die oben angeführten Empfehlungen beihilfenkonform sind. Zumindest eine pauschale und für alle gleich hohe Entlastung dürfte nach EU Recht nicht möglich sein. Denn die EU-KOMM fordert unter anderem verschiedene Entlastungsstufen, die an die konkreten Energieverbräuche der Unternehmen gebunden sind.  Für jede Stufe müssten dann andere Entlastungsbeiträge gewählt werden und die Unternehmen müssten ihre Einordnung auch nachweisen.

Die damit verbundenen individuellen Angaben und Anträge würden dann wieder ein bürokratisch aufwändiges Nachweisverfahren mit sich bringen.

Ausblick und Empfehlung des VEA
Wir erwarten in Anbetracht der Differenzen zwischen EU Recht und Abschlussbericht der ExpertInnen-Kommission zur Gaspreisbremse noch intensive Diskussionen, bevor es zu den Entlastungen in 2023 konkrete Regelungen geben wird. Vorerst haben Sie dazu noch kein To-Do, bitte bleiben Sie aber informiert. Wir werden Sie natürlich up to date halten!

Quelle: pixabay

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RAin Eva Schreiner

Leiterin Hauptstadtbüro

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