Ab jetzt können Unternehmen einen Antrag auf Heizungsförderung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Bisher war dies nur für Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften möglich.
Normalerweise können Sie Ihr Unternehmen erst mit einer Maßnahme beginnen lassen, wenn Ihnen die schriftliche Förderzusage vorliegt. Dies bezieht sich auf Maßnahmen, die von Dienstleistern und anderen Unternehmen umzusetzen sind. Bei der neuen Heizungsförderung gilt diese Ausnahme: Für Vorhaben, die Sie zwischen dem 29. Dezember 2023 (Veröffentlichung Förderrichtlinie) und dem 31. August 2024 begonnen haben, können Sie bei der KfW bis zum 30. November 2024 rückwirkend einen Antrag stellen. Für Ihre Vorhaben, die Sie ab dem 1. September 2024 planen, dürfen Sie den Auftrag erst erteilen, wenn Ihnen die Förderzusage der KfW vorliegt.
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz beauftragen und sich eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen lassen.
Optimieren bestehender Anlagen ausgeschlossen
Mit dem Zuschuss fördert die KfW den Kauf und das Installieren von effizienten, klimafreundlichen Heizungsanlagen. Detaillierte Informationen zur Förderung finden Sie im Netz. Maßnahmen zum Optimieren von (bestehenden) Heizungsanlagen oder Heizungstechnik sind von der Heizungsförderung ausgeschlossen. In diesem Fall können Sie über die BAFA Ihr Zuschusspotential prüfen lassen.
Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater hilft Ihnen bei Bedarf gern weiter und prüft, ob Sie gegebenenfalls auch rückwirkend antragsberechtigt sind. Melden Sie sich gern bei uns.
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