
- Recht & Regulierung
Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung gewünschten zusätzlichen Sektoren und…
Die befristete Strompreisentlastung „Industriestrompreis“: Mit dem befristeten Industriestrompreis zielt der Gesetzgeber darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hersteller zu stärken, Standortverlagerungen zu verhindern und damit Wertschöpfungs- sowie Beschäftigungsstrukturen in strategisch wichtigen Branchen zu sichern.
VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn rät unseren Mitgliedern zeitnah die Betroffenheit vom Industriestrompreis zu ermitteln: „Beim Analysieren unterstützen wir Sie gern. Für alle Stromabnahmestellen, die beitragspflichtig bei uns angemeldet sind, übernehmen wir beispielsweise für Sie die Zwischenschritte auf dem Weg zum Beantragen von Entlastungen. Ihre Branchenzugehörigkeit und entlastungsfähige Strommenge finden wir für Sie heraus. Wir haben alle Fristen für Sie im Blick und wissen, wie Ihre Anträge aufbereitet sein müssen. Auch wenn es um das Abgrenzen zur Strompreiskompensation geht. Mit uns machen Sie keine Fehler auf dem Weg zur Beihilfe.“
Die wichtigsten Fakten zum Industriestrompreis im Überblick
Das Antragsverfahren regelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geregelt.
Das Beantragen erfolgt in 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026. Die Laufzeit des Instruments beträgt drei Abrechnungsjahre (2026 bis 2028).
Das Registrieren im Antragsportal sowie das Anlegen von Anträgen ermöglicht das BAFA voraussichtlich ab Dezember 2026.
Die Antragsfrist im Antragsjahr 2027 verkündet das BAFA zeitnah.
Fest steht bereits der Referenzpreis: Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt er 87,44 EUR/MWh beziehungsweise 8,744 ct/kWh. Der Differenzpreis wird durch den Zielpreis (50 EUR/MWh) begrenzt und beträgt für das Abrechnungsjahr 2026 somit 37,44 EUR/MWh beziehungsweise 3,744 ct/kWh.
50 Prozent des Stromverbrauchs Ihrer Produktionsstätte sind beihilfefähig. Die Erzeugungsquelle und die Art des Bezugs sind nicht maßgeblich; es sind sowohl Eigenerzeugung als auch Fremdbezug anrechenbar.
50 Prozent der Beihilfesumme müssen Unternehmen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Die Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen Unternehmen, anders als im Entwurf der Richtlinie vermerkt, schon mit Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahrs (Entlastungsjahr 2026-2028) umsetzen. Unternehmen müssen die Dekarbonisierungsmaßnahmen allerdings spätestens innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Entlastung umsetzen.
Anerkennungsfähig sind bspw. Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien (etwa PV-Anlagen), in die Verbesserung der Energieeffizienz (etwa Modernisierung bestehender Anlagen), in Flexibilitätsmaßnahmen (etwa Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Anlagen) oder Infrastrukturmodernisierungen (etwa Ausbau interner Netzinfrastruktur). Auch Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA) sind berücksichtigungsfähig, soweit diese dem Finanzieren neuer oder modernisierter Anlagen dienen.
Auch indirekte Stromverbräuche (etwa Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft) in Industrie- bzw. Chemieparks entlastet der Gesetzgeber.
Kombinieren mit der Strompreiskompensation (SPK): Unternehmen können für Stromverbräuche der beihilfeberechtigten Produktionsstätte, für die sie keinen Antrag auf SPK stellen, den Industriestrompreis erhalten. Eine Doppelförderung der gleichen Stromverbräuche mit der SPK ist derzeit ausgeschlossen.
Verifizierungen bei den Gegenleistungen benötigen Unternehmen nicht und Testate von Wirtschaftsprüfern sind erst ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh nötig.
Beispiel-Kalkulation von der BAFA
Bei einem Referenzpreis von rund 8,75 ct/kWh für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich (unter dem Berücksichtigen der Preisuntergrenze von 5 ct/kWh) eine Entlastungshöhe von rund 3,75 ct/kWh für 50 Prozent des Stromverbrauchs (bei Erhalt des Flexibilitäts-Bonus beträgt die Entlastungshöhe 4,1 ct/kWh).
Über weitere Details wie betroffene Branchen hatten wir bereits hier informiert.
Sie möchten mehr über unsere Lösung rund um das Thema Industriestrompreis erfahren? Dann wenden Sie sich an Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater.