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EnSTransV – so melden Sie in Anspruch genommene Begünstigungen und Entlastungen in Bezug auf die Strom- und Energiesteuer rechtskonform

Unternehmen können von verschiedenen Energiesteuer- und Stromsteuerbegünstigungen bzw. entsprechenden Entlastungen profitieren. Wird eine solche Beihilfe in Anspruch genommen, verpflichten ich die Bezugsberechtigten, die jeweiligen Summen zu melden. Die EU-Kommission prüft die aggregierten Daten aller Anspruchsberechtigten, um zu ermitteln, ob die ausgereichten Begünstigungen beziehungsweise Entlastungen angemessen sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Um welche Beihilfen geht es bei der EnSTransV?
Zu melden sind einerseits Steuerermäßigungen und -befreiungen, die das Unternehmen in Anspruch genommen hat. Hierbei wird zum Beispiel abgestellt auf die Stromerzeugung in Eigenerzeugungsanlagen (PV-Anlagen bzw. BHKW < 2 MWel). Die Stromsteuerbefreiung in Höhe von 20,50 Euro/MWh ist dann eine Begünstigung, die in Anspruch genommen wird. Auch beim Erdgasverbrauch im Blockheizkraftwerk (BHKW) ergibt sich eine Steuerermäßigung. Der Regelsteuersatz für Erdgas 2025 lag bei 22,85 Euro. Der ermäßigte Steuersatz liegt bei 5,5 Euro/MWh. Die Differenz ist für den Erdgaseinsatz in BHKW als Begünstigung zu melden. Des Weiteren sind Steuererstattungen meldepflichtig, die das Unternehmen in 2025 erhalten hat. Betrachtet werden dabei Entlastungen unter anderem nach §§ 53a, 54 und 55 Energiesteuergesetz sowie §§ 9b und 10 StromStG.

Meldeschwellen bei 100.000,- und 10.000,- Euro
Die in Deutschland in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) festgelegten Meldeschwellen liegen laut Gesetzgeber bei 100.000 Euro pro Jahr und Entlastungs- beziehungsweise Begünstigungstatbestand für Betreiber von KWK-Anlagen sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Für Begünstigte, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise der Fischerei und Aquakultur tätig sind, liegt die Meldeschwelle bei 10.000 Euro pro Jahr und Entlastungs- beziehungsweise Begünstigungstatbestand.

Wo und bis wann ist die Meldung zu tätigen?
Unternehmen melden die bereits erhaltene Entlastung beziehungsweise in Anspruch genommene Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) und Energiesteuergesetz (EnergieStG) im Zoll-Portal. Die Meldung geben Sie bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ab und sie bezieht sich auf das vorangegangene Jahr.

„Das Melden gemäß EnSTransV erfolgt über den Account des Unternehmens im Zoll-Portal. Die Angaben und Auswahloptionen im Portal sind nicht selbsterklärend und erhöhen den bürokratischen Aufwand für das Unternehmen. Wir schaffen Abhilfe und unterstützen effizient und praxisorientiert bei der Durchführung der Meldung“, sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn.

Sie möchten mehr über unsere Lösung rund um das Thema EnSTransV-Meldung erfahren? Dann wenden Sie sich an Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater.