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EnSiMimaV – Frist zum Umsetzen von Effizienzmaßnahmen endet im März 2024

Bei der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) geht es um das Umsetzen von Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich. Konkret geht es für Eigentümer sowie für Unternehmen zudem um das Umsetzen von Energieeffizienzmaßnahmen bis Ende März 2024. Die Verordnung bezieht sich auf Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Relevant ist die Verordnung für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mehr als zehn Gigawattstunden betrug.

Im ersten Schritt müssen Unternehmen vollständig ihre wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Energieaudits feststellen. Anschließend ist deren Wirtschaftlichkeit systematisch nach DIN EN 17463 zu bewerten. Die Unternehmen müssen daraufhin ausgewählte Maßnahmen umsetzen und aufgrund einer Nachweispflicht dokumentieren. Denken Sie daran, dass der Nachweis für den Erhalt künftiger Beihilfen erforderlich ist.

Wurden für mein Unternehmen bereits Maßnahmen identifiziert?
Die EnSimiMaV trifft alle Unternehmen, bei denen Maßnahmen im Zusammenhang mit Energieaudits gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), oder im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 und 2 EDL-G konkret identifiziert wurden.

Die Vorschrift zielt darauf ab, die bislang ungenutzten Einsparpotenziale bestehender Heizungen konsequent auszuschöpfen. Daneben regelt sie Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen.

Ihr Unternehmen hat innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mehr als 10 GWh verbraucht und Sie haben noch keine Energieeffizienzpotenziale ermittelt, bewertet und umgesetzt? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater berät Sie gern hinsichtlich der EnSimiMaV.