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Energiepreisbremsen – ab Januar steht Berechnungstool für Höchstgrenzen bereit

Ab Januar 2024 können Unternehmen über das Antragsportal auch die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Die beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (pwc) und atene KOM GmbH stellen dafür ein obligatorisch zu verwendendes Kalkulationsmuster bereit. Das Schema dient dem Ermitteln der individuellen Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG eines Unternehmens, aber auch Unternehmensverbünden. Auf das Tool haben Sie erst Zugriff, sobald Sie Ihr Unternehmen auf der Prüfbehörden-Seite registriert haben. Das Registrieren können nur bevollmächtigte Personen des antragstellenden Unternehmens übernehmen. Hieran anknüpfend gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seinen FAQs tiefergreifende Informationen weiter, beispielsweise wie Unternehmensverbünde anzulegen sind. Außerdem ist es wichtig, dass das Anschieben des Berechnens den Upload verschiedener Nachweise voraussetzt. Darunter fallen Bescheide zum Erhalt von Corona-Überbrückungshilfen, Energielieferverträge, Energierechnungen, Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022.

Wichtig für Unternehmen zu berücksichtigen ist, dass das Berechnungstool nur für Sie relevant ist, wenn Sie mehr als 2 Millionen Euro Beihilfe in Anspruch nehmen.

Ihnen fehlt hinsichtlich der Energiepreisbremsen und den damit verbundenen Anträgen sowie Regelungen Transparenz? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater berät Sie gern.