Worum geht es?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende Juli 2024 ein Eckpunktepapier veröffentlicht. In diesem Eckpunktepapier stellt die Bundesnetzagentur 10 konkrete Fragen. Die Antworten sollen in das Festlegungsverfahren einfließen, mit dem die BNetzA die Regelungen des § 19 Absatz 2 StromNEV reformieren will. In § 19 StromNEV abgebildet sind Entlastungen für die Unternehmen in Form von individuellen Netzentgelte. Das betrifft zum Einen die atypische Netznutzung (Jahreshöchstlast liegt erheblich außerhalb der typischen Zeit der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dem Netz) sowie die sogenannte Bandlast (gleichbleibende Grundlast bzw. Bandlast von mindestens 10 GWh Verbrauch und 7.000 Benutzungsstunden). Die BNetzA kündigt eine grundlegende Reform dieser individueller Netzentgelte an. Diese soll voraussichtlich zum 01. Januar 2026 in Kraft treten.
Wie könnte das veränderte System aussehen?
Nach der BNetzA sei eine vollständige Neuausrichtung der Anreize erforderlich. Die Entlastung aufgrund der Bandlast verhindere ein flexibles Abnahmeverhalten und die Effektivität der atypischen Netznutzung sei in Netzen mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien ebenfalls nur noch eingeschränkt netzdienlich. Deshalb sollen zukünftig die Flexibilitätspotenziale und systemdienliches Verhalten von Unternehmen angereizt werden. Die BNetzA plant, Anreize dafür zu schaffen, dass Unternehmen dynamisch auf die aktuelle Erzeugungssituation reagieren, welches sich vor allem in den Strombörsenpreisen wieder spiegelt. Eine Netzentgeltentlastung soll grundsätzlich erhalten, wer in Zeiträumen besonders niedriger Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöht und in Zeiten besonders hoher Preise seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich senkt. Die konkreten Regelungen dieses Mechanismus sind noch nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers. Im Eckpunktepapier stellt die BNetzA Fragen zu den technischen Möglichkeiten der Unternehmen die Mengen- und Preisentwicklungen zu prognostizieren und flexibel darauf zu reagieren. Von der Beantwortung dieser Fragen wird auch die Ausgestaltung der zukünftigen Regelungen abhängen.
Welche Fragen stellt die BNetzA?
Die BNetzA stellt zehn sehr konkrete Fragen ab Seite 11 des Eckpunktepapiers.
- Die Fragen beziehen sich zunächst auf die Mengenpotentiale in den einzelnen Unternehmen. Abgefragt werden die Anpassungspotenziale beim Strombezug von Anlagen der verschiedenen Industrien heute und wie groß diese mit Adaption der Produktionsprozesse an die Zweckrichtung der geplanten Regelung werden könnten.
- Weitere Fragen beziehen sich sodann auf die Prognostizierbarkeit von Preisschwankungen. Denn eine systemdienliche Anpassung des Bezugsverhaltens setze voraus, dass es Unternehmen möglich sei, Preisentwicklungen in der Tendenz zu prognostizieren.
- Zuletzt stellt sie Unternehmen konkrete Fragen zu Flexibilisierungsprozessen. Die Setzung angemessener Übergangsfristen hänge von einer realistischen Prognose der Zeiträume ab, innerhalb derer Maßnahmen zur Flexibilisierung der Prozesse möglich seien. Die erforderliche Zeit müsse gewährt werden. Gleichzeitig sei eine unverhältnismäßig „großzügige“ Ausgestaltung der Übergangsfristen aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Vermeidung beihilferechtlicher Probleme zu verhindern.
Sind Übergangsfristen vorgesehen?
Es sollen Übergangsfristen gewährt werden. Es ist aber noch nicht festgelegt, für wen diese konkret gelten sollen und für wie lange diese gewährt werden. Diese Klärung ist dem eigentlichen Festlegungsverfahren vorbehalten und hängt auch von den Antworten der Unternehmen auf die oben vorgestellten Fragen ab.
Das zukünftige neue individuelle Netzentgelt soll mit Blick auf die Investitions- und Planungssicherheit der Unternehmen grundsätzlich für eine lange Dauer gewährt werden.
Konsultationsfrist bis zum 18. September 2024
Die BNetzA bittet ausdrücklich um Rückmeldungen aus den Unternehmen, um Erfahrungen zu den Sachverhalten und einen deutschlandweiten Überblick aus der Praxis zu erhalten. Bis zum 18. September 2024 können Sie die Fragen beantworten.
Seitens des VEA sind wir im direkten im Austausch mit der BNetzA und werden uns mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen.
Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren der BNetzA gibt es im Netz.