
- Recht & Regulierung
Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung gewünschten zusätzlichen Sektoren und…
Die Zahl der beihilfeberechtigten Unternehmen bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wächst – das hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) jetzt mitgeteilt. Zahlreiche Unternehmen haben nun erstmals die Chance auf die Kompensation nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). In einigen Fällen sogar rückwirkend für bis zu fünf Jahre beziehungsweise bei manchen Branchen ab 2023. Die DEHSt nahm neue Branchen auf und hat die Emissionsintensität bereits berücksichtigter Sektoren angepasst. Einen vollständigen Überblick erhalten Sie unterhalb über die ergänzten Sektoren.
„Für jedes Antragsjahr stellen Sie einen Antrag. Entscheiden Sie sich dafür, für alle fünf aufeinanderfolgenden Jahre einen Antrag zu stellen, genügt ein sogenannter 5-in-1-Antrag. Einen solchen Sammelantrag können Sie auch stellen, sofern Ihre Branche nur die Antragsjahre ab 2023 berücksichtigen darf. Wir sprechen uns klar für die Sammelanträge aus, weil Sie auf diese Weise sich Antrags- und Verifizierungsaufwand sparen. Auch sind die Anträge sehr komplex – sie sparen schlichtweg Aufwand ein. Das geht beim Wirtschaftsprüfer (WP) los, der nur einen Sammelantrag, statt viele jahresweise Anträge zu prüfen hat. Entsprechend versendet die DEHSt bei Sammelanträgen auch nur einen Bescheid. Übrigens: Da Sie bisher keine Option zur Antragstellung hatten, gibt es keine Verpflichtung zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen in 2026“, sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn. „Möchten Sie die Kompensation fest einplanen, müssen Sie einen sattelfesten Antrag einreichen. Auf dem Weg dahin können wir Ihr Partner sein, zu mal dies Thema sehr komplex ist. Sprechen Sie uns an.“
DEHSt nimmt Anträge bis zum 14. September an
Am Freitag, 12. Juni, begann mit der Publikation im Bundesanzeiger die dreimonatige gesetzliche Ausschlussfrist. Bis zum Montag, 14. September, müssen Unternehmen der neu anerkannten Sektoren ihre Anträge für sämtliche anspruchsberechtigte Abrechnungsjahre einreichen. Je nach Branche umfasst dies die Jahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025. Nach Ablauf der Frist können Unternehmen keine Anträge mehr stellen.
Für bereits antragsberechtigte Unternehmen bleibt die reguläre Frist für das Abrechnungsjahr 2025 zunächst bestehen. Diese fällt auf den Dienstag, 30. Juni. Soweit Sie zusätzliche Brennstoff- oder Wärmemengen künftig neu anerkannten Teilsektoren zuordnen können, benötigen Sie gegebenenfalls einen ergänzenden Antrag. Erfahren wir weiterführende Details zur (rückwirkenden) Antragstellung, informieren wir Sie umgehend.
Das sollten Sie zu Ihrer BEHG-Kompensation wissen
Weitere Details zur BECV-Entlastung erfahren Sie hier.
Vorsicht, die BEHG-Anträge sind komplex. Damit Sie für Ihr Unternehmen mögliche Risiken minimieren und sich Beihilfen sichern, empfehlen wir Ihnen dringend, im Zweifelsfall Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu kontaktieren.