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Weitere Branchen profitieren von der BEHG-Kompensation – sichern Sie sich das Geld rückwirkend bis 2021

Die Zahl der beihilfeberechtigten Unternehmen bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wächst – das hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) jetzt mitgeteilt. Zahlreiche Unternehmen haben nun erstmals die Chance auf die Kompensation nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). In einigen Fällen sogar rückwirkend für bis zu fünf Jahre beziehungsweise bei manchen Branchen ab 2023. Die DEHSt nahm neue Branchen auf und hat die Emissionsintensität bereits berücksichtigter Sektoren angepasst. Einen vollständigen Überblick erhalten Sie unterhalb über die ergänzten Sektoren.

„Für jedes Antragsjahr stellen Sie einen Antrag. Entscheiden Sie sich dafür, für alle fünf aufeinanderfolgenden Jahre einen Antrag zu stellen, genügt ein sogenannter 5-in-1-Antrag. Einen solchen Sammelantrag können Sie auch stellen, sofern Ihre Branche nur die Antragsjahre ab 2023 berücksichtigen darf. Wir sprechen uns klar für die Sammelanträge aus, weil Sie auf diese Weise sich Antrags- und Verifizierungsaufwand sparen. Auch sind die Anträge sehr komplex – sie sparen schlichtweg Aufwand ein. Das geht beim Wirtschaftsprüfer (WP) los, der nur einen Sammelantrag, statt viele jahresweise Anträge zu prüfen hat. Entsprechend versendet die DEHSt bei Sammelanträgen auch nur einen Bescheid. Übrigens: Da Sie bisher keine Option zur Antragstellung hatten, gibt es keine Verpflichtung zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen in 2026“, sagt VEA-Abteilungsleiter Steuern und Regulatorisches Maximilian Nehrkorn. „Möchten Sie die Kompensation fest einplanen, müssen Sie einen sattelfesten Antrag einreichen. Auf dem Weg dahin können wir Ihr Partner sein, zu mal dies Thema sehr komplex ist. Sprechen Sie uns an.“

DEHSt nimmt Anträge bis zum 14. September an
Am Freitag, 12. Juni, begann mit der Publikation im Bundesanzeiger die dreimonatige gesetzliche Ausschlussfrist. Bis zum Montag, 14. September, müssen Unternehmen der neu anerkannten Sektoren ihre Anträge für sämtliche anspruchsberechtigte Abrechnungsjahre einreichen. Je nach Branche umfasst dies die Jahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025. Nach Ablauf der Frist können Unternehmen keine Anträge mehr stellen.

Für bereits antragsberechtigte Unternehmen bleibt die reguläre Frist für das Abrechnungsjahr 2025 zunächst bestehen. Diese fällt auf den Dienstag, 30. Juni. Soweit Sie zusätzliche Brennstoff- oder Wärmemengen künftig neu anerkannten Teilsektoren zuordnen können, benötigen Sie gegebenenfalls einen ergänzenden Antrag. Erfahren wir weiterführende Details zur (rückwirkenden) Antragstellung, informieren wir Sie umgehend.

Das sollten Sie zu Ihrer BEHG-Kompensation wissen

  • Ökologische Gegenleistungen (öGl) erfordern kein Verifizieren für rückwirkende Anträge durch die prüfungsbefugte Stelle (pbSt). Das Realisieren von öGl für das Abrechnungsjahr 2025 und das Verifizieren durch pbSt ist notwendig.
  • Für den 5-in-1-Antrag müssen Sie ein Energiemanagementsystem (EMS) nur für 2025 nachweisen. Falls Sie bis zum Fristende kein EMS für Ihr Unternehmen haben, reicht eine Selbsterklärung.
  • Zusätzliche (Teil-)Sektoren ab dem Abrechnungsjahr 2021
    • 08.12.11.50 Quarzsand (Industriesand)
    • 08.12.22.55 Anderer Ton und Lehm
    • 10.51 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
    • 10.61.33.53 Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
    • 10.82.11 Kakaomasse, auch entfettet
    • 10.83.11.50 Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)
    • 10.83.12.40 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
    • 10.86 Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
    • 10.91.20.00 Mehl und Pellets von Luzerne
    • 20.59.60.80 Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
    • 24.32 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
    • 24.34.11 Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
    • 24.34.13 Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
    • 25.61.12.30 Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
    • 25.61.21 Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
    • 25.61.22.50 Anodische Oxidation von Metallen
    • BWA 211 Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
    • BWA 231 Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe
  • Zusätzliche (Teil-)Sektoren ab dem Abrechnungsjahr 2023
    • 25.50.12 Gesenkschmiedeteile aus Stahl
    • 25.93.16.31 Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt
  • BECV: Anpassung der Emissionsintensität ab Abrechnungsjahr 2021
    • 11.06.10 Malz
    • 10.41.57 Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
    • 25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
    • 10.89.13.34 Backhefen

Weitere Details zur BECV-Entlastung erfahren Sie hier.

Vorsicht, die BEHG-Anträge sind komplex. Damit Sie für Ihr Unternehmen mögliche Risiken minimieren und sich Beihilfen sichern, empfehlen wir Ihnen dringend, im Zweifelsfall Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater zu kontaktieren.