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VEA Stellungnahme - Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Diese gemeinsame Stellungnahme berücksichtigt alle Rückmeldungen aus den Mitgliedsunternehmen des VEA und aus den IHKs, die bis zum 25.01.2021 eingegangen sind. Falls weitere wichtige Rückmeldungen eingehen, behalten sich VEA und DIHK vor, diese Stellungnahme um weitere Punkte zu ergänzen oder zu ändern.

Betroffenheit der Wirtschaft und Meinungsspektrum

Die Wirtschaft ist breit von einer Änderung der Mess- und Eichverordnung betroffen. In den meisten Unternehmen kommen Zähler für die verschiedensten Medien zum Einsatz. Neuregelungen können daher erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland entfalten. Auf dieser Grundlage äußern sich DIHK und VEA zu diesem Entwurf. Abweichende Meinungen innerhalb der Wirtschaft zu den folgenden Aussagen wurden nicht geäußert. Bisher kommt die Verrechnung von Messwerten in vielen Unternehmen zum Einsatz und ist energierechtlich auch geübte und anerkannte Praxis. 1 In Fällen der Eigenversorgung mit Strom wird z. B. nur entweder die selbst verbrauchte Menge ¼ h scharf gemessen oder die sog. Drittstrommengen und diese dann der Eigenerzeugung zugeordnet. Eine zusätzliche Messung entweder aller Dritten oder des Selbstverbrauchs würde hier keinen Mehrwert liefern, sondern die Unternehmen durch den Einbau weiterer Zähler finanziell belasten.

Unsere Anmerkungen

Die unterzeichnenden Verbände bedanken sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und begrüßen das Ziel, die Wirtschaft und die Verbraucher zu entlasten. Zu dem Punkt Verrechnung von Messwerten nach § 25 S. 1 Nr. 8 i. V. m. Anlage 7 der ÄndVOMessEV möchten VEA und DIHK allerdings die nachfolgenden Empfehlungen aussprechen:

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die Thematik benötigt aufgrund der Vielzahl an Fällen, in denen energierechtlich eine Messung notwendig ist, weitaus mehr Zeit, um die Belange der Unternehmen einzuholen. Die Gesetzgebung sollte deshalb gestreckt und eine weitaus längere Konsultationsfrist gewährt werden.
  • Es sollte zunächst eine Generalklausel verabschiedet werden, die die bisherige Praxis grundsätzlich als zulässig regelt. Anlage 7 würde in diesem Fall entfallen. Die Generalklausel würden die gelebte Rechtspraxis auf sichere Füße stellen und den Unternehmen Rechtssicherheit verschaffen. Diese könnte zumindest in einer Übergangszeit greifen, um ausreichend Zeit für die Erarbeitung einer Detailregelung zu gewähren.
  • Hilfsweise sollte die Generalklausel das bisherige Regel und Ausnahme-Verhältnis zwischen § 25 und Anlage 7 der ÄndVOMessEV umkehren. Anlage 7 würde dann nur noch Fälle enthalten, in denen eine Verrechnung nicht zulässig wäre.
  • Hilfshilfsweise sollte die bisherige Listung in der Anlage 7 ergänzt, bzw. verändert werden: Die Verrechnung von Messwerten sollte auf weitere Medien und Brennstoffe erstreckt werden, die in Unternehmen eingesetzt werden. Dazu gehören z. B. Trinkwasser und sonstige Wässer in jeglicher Form, Abwässer oder auch Wasserstoff. Die Verrechnung von Messwerten sollte auch für alle Brennstoffe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und aller darauf beruhenden Rechtsverordnungen, wie etw der Carbon-Leakage-Verordnung zulässig sein.

1 Vgl. hierzu z. B. den Leitfaden Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur.