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Legal Update zur Mess- und Eichverordnung

Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen eine Änderung der Mess-und Eichverordnung verabschiedet, die in einem wichtigen Bereich für Rechtssicherheit sorgt. 

Viele Unternehmen verbrauchen von der EEG-Umlage privilegierten Eigenstrom oder nehmen andere Entlastungstatbestände, wie die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch. Die entsprechenden Entlastungen dürfen die Unternehmen nur für ihre selbst verbrauchten Mengen beanspruchen. Strom, der an Dritte geleitet wird, muss also abgegrenzt werden. Dabei kommt die Verrechnung von Messwerten in vielen Unternehmen zum Einsatz. Das ist nicht nur geübte Praxis, sondern wird auch in den entsprechenden Leitfäden der Bundesnetzagentur anerkannt. In Fällen der Eigenversorgung mit Strom wird beispielsweise entweder nur die selbst verbrauchte Menge um eine Viertelstunde scharf gemessen oder die sogenannten Drittstrommengen und diese dann der viertelstündlich gemessenen Eigenerzeugung zugeordnet. Eine zusätzliche Messung aller Dritten und des Selbstverbrauchs würde keinen Mehrwert liefern. 

Diese Verrechnungs-Praxis war in der Vergangenheit nicht von der Mess- und Eichverordnung gedeckt und wurde jetzt aber mit den Neuregelungen der Mess-und Eichverordnung abgesichert:

[…] Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind […].

Zugleich wird mit einer weiteren Regelung klargestellt, dass dies auch für Messgrößen gilt, die vor Inkrafttreten dieser Änderung auf Grund einer Verrechnung ermittelt wurden.

Der Gesetzgeber folgt damit einer Empfehlung des VEA, der sich für eine entsprechende Klarstellung mit einer Positionierung und in Gesprächen eingesetzt hatte.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.