Die Emissionszertifikate für die nationalen CO2-Preise nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) werden von den Energielieferanten bislang zu Festpreisen gekauft und die Preise sodann an die Letztverbraucher weiter gewälzt. Bislang sind die Energielieferanten verpflichtet, auf der Rechnung auszuweisen, wie hoch der CO2-Preis Anteil ist. Die Ausweispflicht ist in § 40 Absatz 3 Nr. 5 EnWG geregelt. Diese Regelung ist aber bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Ab dem kommenden Jahr werden die CO2-Zertifikate nicht mehr zu Festpreisen verkauft, sondern in einem Preiskorridor versteigert. Uns wurde berichtet, dass die Energieversorgungsverträge für die kommenden zum Teil intransparente Regelungen enthalten, die weder die CO2-Preis-Wälzung noch die mit der Ersteigerung verbundenen Aufwände nachvollziehbar darstellen. Daraus resultiert die Frage, wie die Letztverbraucher zukünftig erfahren, welche Gaspreise sie letztlich zahlen und wie hoch der Anteil an CO2-Zertifikaten ist.
Gemeinsam mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) empfehlen wir deshalb, die Ausweispflicht nach § 40 Absatz 3 Nr. 5 EnWG zu entfristen. Zudem sollte geregelt werden, dass auch der Aufwand für das Ersteigern ausgewiesen werden muss und der entsprechende Aufschlag den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen darf.

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