Zentrales Regelungsziel der Verordnung ist nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), dass dem europäischen Emissionshandel (ETS) unterliegende Anlagen nicht für dieselben Brennstoffemissionen zweifach, also sowohl unter dem EU-Emissionshandel als auch unter dem BEHG, mit einem CO2-Preis belastet werden.
Brennstoffmengen sind möglichst vorab von den BEHG-Kosten auszunehmen. Diese vorauslaufende Befreiung ist bereits in der EBEV 2022 geregelt. Informationen dazu finden Sie hier. Die vorauslaufende Befreiung funktioniert allerdings nur dort, wo eine direkte Lieferbeziehung zwischen dem Inverkehrbringer der Brennstoffe und dem Betreiber der EU-ETS-Anlage besteht.
Bei indirekten Lieferbeziehungen über Lieferketten soll der aktuelle Entwurf der BEDV eine nachlaufende Kompensation ermöglichen, mit der die finanzielle Doppelbelastung derselben Emissionsmengen im Nachgang ausgeglichen werden.
Die Stellungnahme des DIHK in Kooperation mit dem VEA finden Sie untenstehend.