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Dezember-Soforthilfe für Gas - Mitteilungspflicht für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

Nachfolgend informieren wir Sie zu ausgewählten Regelungen der Dezember-Soforthilfe, die wir für besonders wesentlich für unsere Mitglieder halten. Die Dezemberhilfe dient als Überbrückung bis zur längerfristigen Gas- und Wärmepreisbremse, die ab 2023 wirken soll. Strom wird von der Dezemberhilfe nicht erfasst. Angewendet wird die Entlastung aus der Dezemberhilfe auf die einzelnen Entnahmestellen.

Entlastung Gas für Standardlastprofil-Kunden (SLP)
Die Entlastung bekommen zunächst alle Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.

Entlastung Gas für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und Sondergruppe
Grundsätzlich entlastungsberechtigt sind Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt. Die nachfolgenden Letztverbraucher sind unabhängig von ihrer Verbrauchshöhe entlastungsberechtigt:

  • Letztverbraucher, die das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Letztverbraucher, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
  • Letztverbraucher, die organisiert sind als eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein oder
  • Letztverbraucher, die eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung, anderer Leistungsanbieter oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.


Achtung Mitteilungspflicht für RLM Kunden
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und zu einer der vorgenannten Berechtigten gehören, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Nicht entlastungsberechtigt
Ausdrücklich nicht entlastet werden Letztverbraucher, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen. Das Gleiche gilt für Letztverbraucher, soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.

Was wird entlastet
Sehr verkürzt ist festzuhalten, dass ein Zwölftel des Jahresverbrauchs entlastet wird. Die Referenz für den Jahresverbrauch ist bei SLP Kunden der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch und bei RLM-Kunden der gemessene Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022.

Den Gesetzestext finden Sie hier und die FAQs der Bundesregierung hier.

Wir empfehlen Ihnen insbesondere zu prüfen, ob Sie die oben beschrieben Mitteilungspflicht erfüllen müssen, um die Entlastung zu erhalten. Sprechen Sie bei Rückfragen mit Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.