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29.09.2020
Rechtssicher profitieren

Die Bundesregierung hat Eckpunkte für eine Verordnung im Brennstoffemissionshandel beschlossen, die Carbon-Leakage verhindern und somit wirksamen Klimaschutz sicherstellen sollen. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, allerdings wird das Ziel nicht erreicht. Daher darf der Bundestag auf dieser Grundlage nicht den auf 25 €/Tonne erhöhten CO2-Preis für 2021 beschließen. Erst wenn ein wirksamer Carbon-Leakage-Schutz in Form einer beihilferechtlich genehmigten Verordnung organisiert ist, darf die CO2-Bepreisung beginnen. Andernfalls beschließt das Parlament die Deindustrialisierung Deutschlands und ein Industrieförderprogramm für unsere Nachbarländer.

Die Bundesregierung hat sich im Herbst 2019 entschieden, den Klimaschutz in Deutschland durch die Einführung eines neuen nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) weiter voran zu treiben. Dadurch sollen insbesondere die Bereiche Gebäude und Verkehr einen erheblich größeren Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen leisten als bisher. Durch die Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen die Inverkehrbringer von Brennstoffen CO2-Zertifikate erwerben. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dann mit der Brennstoffrechnung an die Kunden auch aus der mittelständischen Industrie weitergegeben.

§ 11 Abs. 3 BEHG sieht bislang vor, dass die Vermeidung von Carbon-Leakage und der Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen durch die Bundesregierung zu regeln ist, wobei ein Vorrang der finanziellen Unterstützung klimafreundlicher Investitionen postuliert wird.

Dieser Carbon-Leakage-Schutz ist dringend notwendig, da von den nationalen CO₂-Preisen vorrangig kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein werden, für die der CO₂- Preis einen Wettbewerbsnachteil in einem Binnenmarkt bedeutet. Gerade diejenigen Unternehmen, die weder die technischen noch die finanziellen Möglichkeiten haben, auf den Preis zu reagieren, sind vom Risiko der Abwanderung betroffen. Dieses hohe CarbonLeakage-Risiko ist mittlerweile unumstritten und auch Grundlage für das nun vorliegende Eckpunktepapier.

Leider zeigt das Papier noch keinen hinreichenden Lösungsweg für das hohe CarbonLeakage-Risiko auf. Vielmehr verdeutlichen die bisherigen Ansätze die hohe Komplexität und die damit einhergehenden zahlreichen Unsicherheiten. Dies gilt insbesondere für ein System, welches in der Praxis weltweit noch nie erprobt wurde. Das Eckpunktpapier bietet daher keine Grundlage, um den Risiken des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) zu begegnen und erst recht nicht, um einen höheren CO₂-Preis zu beschließen.

Für einen wirksamen Carbon-Leakage-Schutz ist mindestens zu fordern:

  1. Es darf keinen CO2-Preis ohne wirksamen Carbon-Leakage-Schutz geben. Insbesondere darf die geplante Erhöhung des CO2-Einstiegspreises im nationalen Brennstoffemissionshandel auf 25 Euro/t nur in Kraft treten, wenn gleichzeitig die vorgesehene Carbon-Leakage-Verordnung gem. § 11 Abs. 3 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten und wirksam ist.
  2. Das gesamte Produzierende Gewerbe muss beihilfeberechtigt sein. Eine Beschränkung nur auf die Sektoren der Carbon-Leakage-Liste des EUEmissionshandels reicht nicht aus, da diese Liste den innereuropäischen Wettbewerb nicht berücksichtigt, was bei einem rein nationalen Emissionshandel aber erforderlich ist.
  3. Die Entlastung der Unternehmen aufgrund der Carbon-Leakage-Verordnung muss durch eine rein finanzielle Kompensation der Mehrkosten ohne Vorbedingungen zur Vermeidung einer Belastung erfolgen. Daher sollte § 11 Abs. 3 BEH-ÄG klarstellend geändert werden, um eine solche Kompensation der Mehrkosten ohne Vorbedingungen zu ermöglichen.
  4. Die Verordnung muss sicherstellen, dass die Mehrkosten den Unternehmen keine Liquidität entziehen. Diese Kosten müssen daher von vornherein („ex-ante“) von den Unternehmen ferngehalten werden.
  5. Carbon-Leakage-Schutz muss unbürokratisch sein. Die Verordnung darf vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht mit neuen administrativen Anforderungen und Bedingungen überlasten. 
  6. Die fehlenden praktischen Erfahrungen mit einem Upstream-Emissionshandelssystem machen eine sorgfältige Untersuchung und Ausarbeitung einer Rechtsverordnung zum Carbon-Leakage-Schutz notwendig, die mit hinreichender Zeit und unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Ministerien, Verbände und Unternehmen stattfinden muss.

Logo der VEA als Platzhalterbild
RAin Eva Schreiner

Leiterin Hauptstadtbüro

Downloads

PDF_Stellungnahme_Positionspapier_zu_den_Eckpunkten_Carbon-Leakage_vom_29.09.2020.pdf

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