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11.08.2020
Rechtssicher profitieren

Position in aller Kürze:

Der VEA bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und dafür, dass seitens des BMU ausreichend Zeit für eine solche eingeräumt wurde!

Grundsätzlich wird der Entwurf zur Berichterstattungsverordnung begrüßt. Allerdings empfiehlt der VEA folgende Ergänzungen:

  1. Mit Inkrafttreten des nationalen Emissionshandels muss es bestandskräftige Regelungen zur Vermeidung von Carbon Leakage geben
  2. Ausweisungspflicht der Mehrbelastungen, die auf der nationalen CO2-Bepreisung beruhen, auf allen Handelsstufen
  3. Keine Kann-Regelung, sondern Verpflichtung des Verantwortlichen, Doppelbelastungen zu vermeiden
  4. Keine Belastung von Brennstoffen, die stofflich genutzt werden
  5. Doppelbelastungen sollten sowohl bei Direktlieferungen wie auch bei indirekten Lieferungen über eine Lieferkette ex ante vermieden werden – dabei sollte das Verfahren sicher vor Doppelbelastungen schützen und bürokratiearm sein
  6. Für den Fall, dass Doppelbelastungen ex ante in Einzelfällen nicht vermieden werden konnten, ist ein ex post Kontroll- und Korrekturmechanismus zu regeln
  7. Unternehmen, die in CO2 absorbierende Verfahren oder in CO2 kompensierende Ausgleichsmaßnahmen investieren, ist für eine bestimmte Menge an CO2-Einsparung keine Zusatzbelastung nach dem BEHG aufzuerlegen

Logo der VEA als Platzhalterbild
RAin Eva Schreiner

Leiterin Hauptstadtbüro

Downloads

210126_VEA_PDF_Stellungnahme_Position_zum_Referentenentwurf_des_BMU_vom_11.08.2020.pdf

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