Neue Umlage für die Mehrkosten bei der Gasbeschaffung aufgrund der neuen Gaspreisanpassungsverordnung
In der vergangenen Woche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Referentenentwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung auf den Weg gebracht. Dort vorgesehen ist ein finanzieller Ausgleich für die Gas-Importeure um deren Mehrkosten für die Gasbeschaffung zu decken. Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den Marktgebietsverantwortlichen, also gegen die Trading Hub Europe GmbH (THE). Diese kann den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Somit wird die Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt.
Weitergabe an die Letztverbraucher
Es gibt keine explizite Regelung dazu, wie die Umlage an die Letztverbraucher weiter gegeben werden soll. Der Verordnungsentwurf regelt lediglich, dass im Fall einer Weiterbelastung der Gasbeschaffungsumlage auf die Letztverbraucher der Lieferant verpflichtet ist, in den Rechnungen die Gasbeschaffungsumlage gesondert auszuweisen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Kosten, ähnlich wie bei der EEG-Umlage, auf die Letztverbraucher abgewälzt werden. Die Höhe der jeweiligen Kostenbeteiligung hängt dabei wesentlich von den Preisen der zu beschaffenden Gasmengen ab und davon, wie hoch die preisgetriebene Nachfragereaktion sein wird. Es wird, verteilt über alle Gasverbraucher in Deutschland, von einer Umlage zwischen 1,5 und 5 Cent/kWh ausgegangen.
Zeitplan
Die Rechtsverordnung soll schon heute am 2. August 2022 im Umlaufverfahren vom Kabinett verabschiedet werden und in einer Woche in Kraft treten. Die Höhe der Umlage soll erstmals zum 15. August ermittelt und veröffentlicht werden.
Zusätzlich geplant ist noch eine zweite (Gasspeicher-) Umlage
Geplant ist außerdem eine Gasspeicherumlage. Hintergrund ist, dass die THE dafür sorgen muss, dass die Speichervorgaben erfüllt werden. Das bedeutet einen Füllstand zum 1. November von 95 %. Um die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen, stehen verschiedene Mechanismen zur Verfügung. Die entsprechenden Kosten und Erlöse kann THE nach diesem Konzept zukünftig als Umlage proportional auf alle umlagefähigen Gasmengen der Bilanzkreisverantwortlichen in EUR/MWh erheben. Die Genehmigung dieses Konzepts durch die BNetzA finden Sie hier. Es wird vorausgesetzt, dass die Bilanzkreisverantwortlichen diese Kosten auf den Letztverbraucher wälzen dürfen. Die erste Umlageperiode von drei Monaten beginnt am 1. Oktober 2022. Die letzte Umlageperiode soll am 31. März 2025 enden. Spätestens dann müssen alle Erlöse und Ausgaben saldiert werden. Die Umlagehöhe kann THE mit sechs Wochen Vorankündigung vor einem neuen Umlagezeitraum ändern. Bis Mitte August müsste THE die Umlagehöhe für die erste Periode also bekannt geben.
Position des VEA
Der VEA begrüßt, dass auch Gasversorger im Krisenfall geschützt werden sollen und ebenso, dass bei diesem Schutz möglichst weit oben in der Lieferkaskade angesetzt werden soll. In unserer Stellungnahme fordern wir allerdings eine Abstützung der wirtschaftlichen Risiken der Gasimporteure durch eine direkte finanzielle Unterstützung durch den Staat. Denn eine weitere drastische Erhöhung der Gaspreise hätte unabsehbare wirtschaftliche Folgen für gasverbrauchende Unternehmen. Diese Position gilt weiterhin. Denn die Gaspreise haben sich bereits vervielfacht und liegen mittlerweile bei über 150 €/MWh.
Das Gleiche gilt für eine Gasspeicherumlage. Auch hier begrüßen wir das Ziel, die Speicher vor dem Winter zu befüllen. Die Mittel sollten zunächst aber durch eine direkte finanzielle Unterstützung durch den Staat bereitgestellt werden.
VEA-Hauptgeschäftsführer Dr. Volker Stuke
„Einen weiteren Anreiz zum Gassparen brauchen die Unternehmen beim aktuellen Preisniveau nicht mehr. Die Gaspreise bedrohen die energieintensiven Mittelständler bereits heute ganz unmittelbar in ihrer Existenz. Im schlimmsten Fall können wichtige Wertschöpfungsketten zusammenbrechen, wobei niemand weiß, ob solche Zusammenbrüche reversibel wären oder ob wir bestimmte Produktionszweige für immer verlieren würden. Wir empfehlen dringend, die Lasten zunächst aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren und frühestens ab dem Jahr 2024 eine Gegenfinanzierung über eine möglicherweise gestreckte Umlage vorzunehmen. Bei dieser Vorlaufzeit könnten sich die Unternehmen auch Gedanken dazu machen, wie sie ihr Gas möglicherweise substituieren können. Im besten Fall durch eine direkte Elektrifizierung.“