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EnUG in der Entwurfsphase – Fortsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung und Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten

Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) werden übertragen. In der Entwurfsphase befindet sich aktuell als Nachfolge dieser Regelung das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG), das deutlich unbürokratischer ausfällt. Der Bund schafft mit diesem Entwurf für die Industrie eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage. Wenn in Zukunft die EEG-Umlage wiederaufleben sollte, gilt das EnUG weiterhin.

Hintergrund
Die geplante Abschaffung der EEG-Umlage (VEA berichtete) erfolgt in zwei Schritten:

  • Erster Schritt: Über das bereits konsultierte Gesetz zur „Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage“ wird die EEG-Umlage ab Juli 2022 auf null gestellt. Das führt zu einer Entlastung bei den Unternehmen und Letztverbrauchern in Höhe von 3,72 Cent pro kWh.
  • Zweiter Schritt: Das EEG ist zukünftig nur für die Förderung relevant, das EnUG für die Finanzierung der Förderung über Umlagen. Sollten die Mittel zur Förderung von EE-Anlagen nicht ausreichen, kann auch wieder eine EEG-Umlage erhoben werden. Hintergrund ist, dass die Option erhalten bleiben soll, die EEG-Umlage wieder auf den Letztverbraucher zu übertragen. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist dies für den Fall vorgesehen, die Haushaltseinnahmen in Notfällen erhöhen zu können. Betont wurde, dass dieses Szenario als unwahrscheinlich angesehen wird. Alle Regelungen, die sich auf die EEG-Umlage beziehen, werden somit aus dem EEG gestrichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage, die Regelungen zur Eigenversorgung und die BesAR. Entsprechend wird das EEG für den Mittelstand primär in Bezug auf Förderung relevant.

Zukünftige Umlagen im EnUG neugeregelt
Alle Umlagen, also insbesondere die KWK- und die Offshore-Umlage sollen vereinheitlicht, vereinfacht und in eine neues „Energie-Umlagen-Gesetz“ (EnUG) gefasst werden. Die BesAR wird innerhalb dieses Gesetzes neu geregelt. Das bedeutet zunächst: Nur die Wirtschaftszweige, die in der Anlage der Beihilfeleitlinien der EU für Klimaschutz, Umwelt und Energie (auch CEEAG oder KUEBLL genannt) noch genannt sind, können überhaupt einen BesAR-Antrag stellen. Zu den sonstigen neuen BesAR-Regelungen folgt eine gesonderte Analyse des VEA.

Mehr Unternehmen beihilfeberechtigt
In der Vergangenheit entlastete der Bund nur wenige stromintensive Unternehmen hinsichtlich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Ab dem Entlastungsjahr 2023 können unter den VEA-Mitgliedern mehr Unternehmen als bislang profitieren . Dies ergibt sich aus dem Wegfall der Stromkostenintensität als bisherige Antragsvoraussetzung für die BesAR. Die oberhalb genannten Beihilfeleitlinien legen fest, welche Unternehmen beihilfeberechtigt sind. Sind Sie verunsichert bezüglich der Zugehörigkeit nach KUEBLL, können Sie Ihre Wirtschaftszweig-Zugehörigkeit beim Statistischen Landesamt Ihres Bundeslandes erfragen.

Die Voraussetzungen
Für Unternehmen sind die Voraussetzungen gestaffelt nach ihrem Stromverbrauch, so müssen Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 5 GWh ein zertifiziertes Energiemanagmentsystem DIN EN ISO 50001:2018 oder ein Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) nachweisen. Zudem müssen die Unternehmen zu den entsprechenden Wirtschaftszweigen nach den oben genannten Beihilferichtlinien gehören.

Unternehmen mit einem Stromverbrauch der kleiner ist als 5 GWh benötigen einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems. Dieses System muss der DIN EN ISO 50005 (mindestens bis Umsetzungsstufe 3) entsprechen oder Ihr Unternehmen verfügt über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz-und Klimaschutznetzwerk wie beispielsweise unserem REGINEE.

Hier ein mögliches Rechenbeispiel dafür, wie eine Entlastung auf Basis der KWKG- und Offshore-Umlage 2022 mit 15 Prozent Selbsterhalt für Sie aussehen könnte:

  • Im Vorfeld der Rechnung ist zu berücksichtigen:
    • Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt
    • Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
    • Der Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden
    • Das Beispiel gilt nur für Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig nach KUEBLL Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen sind.
    • In dem Fall bezahlt das Unternehmen einen Selbsterhalt von 15 Prozent

Rechenbeispiel:

  • KWKG Umlage 2022 beträgt: 0,378 ct/kWh
  • Offshore-Umlage 2022 beträgt: 0,42 ct/kWh
  • Beide Umlagen 2022 zusammengefasst sind: 0,798 ct/kWh
  • Nach Abzug der 15% Selbstbehalt bleiben: 0,6783 kWh
  • Bereits bei einem Stromverbrauch von 5 GWh bedeutet dies eine Entlastung in Höhe von 27.132,00 Euro
  • So sieht der Rechenweg zu dem Betrag aus:
    4.000.000 kWh* 0,006783 Euro = 27.132,00 Euro


Achtung
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie eine Rückinvestition in Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf einen Teil Ihrer Beihilfe leisten müssen. Um darüber mehr zu erfahren, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater. Außerdem sind Ihre Anträge auf Basis des Referentenentwurfs erstmals zum 30. Juni 2023 zu stellen. Die Ermäßigung greift dann zum ersten Mal 2024. Alle benannten Punkte beziehen sich auf den gegenwärtigen Regierungsentwurf, der erst noch in das parlamentarische Verfahren geht. Über etwaige Veränderungen informieren wir Sie.

Die Optionen, auch in Ihrem Unternehmen Kostenersparnis-Potentiale zu erkennen sind vielfältig und individuell – der VEA berät Sie gern und stellt gemeinsam mit Ihnen Weichen für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Sprechen Sie mit Ihrem VEA-Berater.