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25.01.2021
Rechtssicher profitieren

Wichtige Absicherung von BEHG-Zahlungen

Der VEA empfiehlt allen Unternehmen die Absicherung der BEHG-Zahlungen.

Bekanntlich ist am 1. Januar 2021 der nationale Emissionshandel (nEHS) gestartet. Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Das BEHG ist rechtlich umstritten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Gesetz befassen und es in einem Verfahren als nicht anwendbar erklärt wird.

Wir empfehlen allen Unternehmen daher, die BEHGZahlungen abzusichern. Aus unserer Sicht sollten Sie erwägen, die BEHG-Zahlungen unter Vorbehalt zu zahlen und in BEHG-relevanten Lieferverträgen, z.B. Erdgaslieferverträgen, angemessene Kostenklauseln zu vereinbaren. Darüber hinaus sollten Sie Ausnahmetatbestände prüfen.

1. Vorbehaltserklärung

Eine Vorbehaltserklärung könnte wie folgt formuliert werden: 
„Wir, die …., begleichen die von Ihnen im Vertrag „….“ weiterbelasteten Kosten aufgrund des BEHG ab sofort und bis zu einem ausdrücklich erklärten Widerruf unter dem Vorbehalt, dass Ihnen diese Kosten dem Grunde und der Höhe nach aufgrund einer Verpflichtung aus dem BEHG rechtswirksam entstanden sind und diese Verpflichtung nicht nachträglich entfallen ist. Anderenfalls bleibt die Rückforderung des Kostenanteils, der auf die BEHG-Kosten entfällt, vorbehalten.“

2. Kostenklausel

In einer Kostenklausel sollte z.B. an folgende Regelungspunkte gedacht werden:

  • Konkrete Bezifferung der BEHG-Kosten
  • Sicherung Rückforderungsanspruch, inkl. Verjährungsregelung
  • (ex ante) Vermeidung von Doppelbelastungen nach dem BEHG und TEHG (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz)
  • Abwicklung von Drittbelieferungen

3. Ausnahmen

Das BEHG enthält einige Ausnahmeregelungen, wie z.B. die „unzumutbare Härte“ (§ 11 Abs. 1 BEHG) und „Carbon Leakage“ (§ 11 Abs. 3 BEHG). Sie sollten prüfen, ob Sie hiervon profitieren können. In den Genuss dieser Ausnahmen werden aber grds. nur wenige, zumeist große stromintensive Unternehmen kommen. Die politische Diskussion ist hierzu aber noch nicht abgeschlossen. Abschließend der Hinweis, dass wir vorstehend nur unverbindliche Vorschläge formulieren und empfehlen, sich hierzu rechtlich beraten zu lassen. Eine gelungene Alternative bietet das „BEHG-Video-Tutorial – der aktuelle Stand des nationalen Emissionshandels“ von unserem Kooperationspartner RITTER GENT COLLEGEN, in welchem Sie viele Praxistipps zur Umsetzung und zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf das BEHG an die Hand bekommen.

Christian Otto

Geschäftsführer

Der Energieexperte für den Mittelstand

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