Was passiert mit der Besonderen Ausgleichsregelung, dem Industriestrompreis und der KWKG-Umlage?
Mitte September haben wir mit mehreren Kolleginnen und Kollegen am 7. BAFA-Energietag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilgenommen. Vor Ort in Frankfurt am Main und online waren mehr als 500 Teilnehmende dabei. Auf der Agenda standen Themen rund um die Energiewende, Energieeffizienz und Förderoptionen der Bundesregierung.

Unser VEA-Leiter Regulatorisches Alexander Strangfeld war in der Banken-Metropole dabei und nahm unter anderem an einem BesAR-Workshop teil: „60 Teilnehmende stiegen tiefer ins Thema ein, darunter Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen und Behörden. Auch Juristen, Zertifizierer und Berater beteiligten sich am intensiven Austausch. Für uns war es die Chance, direkt mit Verantwortlichen zu debattieren und anhand von Praxisbeispielen die Ansichten der Behörde besser verstehen zu können. Offene Fragen konnten wir ebenfalls in einer abschließenden Fragerunde klären. Bereichernd für unsere Arbeit waren Einblicke in geplante Neuerungen und Änderungen. Hilfreich für uns waren auch Updates zum Antragsverfahren und zu den Nachweisen rund um ökologische Gegenleistungen (öGl).“
Wissenswertes vom BAFA: Nachfolgend haben wir für Sie und Ihr Unternehmen Neuigkeiten zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR), zur KWKG-Umlage und zum Industriestrompreis (ISP) aufbereitet.
Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
Abmilderungen zu bereits eingereichten Bescheiden:
Für die in den Antragsjahren 2023 bis 2025 abgegebenen Verpflichtungserklärungen möchte das BAFA die Folgen einer nur teilweise erfüllten Reinvestitionspflicht für Sie abmildern
Die Begrenzungsbescheide möchte das BAFA in diesen Fällen nicht mehr vollständig, sondern nur noch im prozentualen Umfang der Nichterfüllung aufheben
Die gewährten Umlagenersparnisse wären von Ihnen entsprechend nur anteilig zurückzuzahlen
Den zu reinvestierenden Betrag begrenzt das BAFA auf die Höhe der tatsächlichen Umlagenersparnisse, sofern der auf Basis der Prognosedaten ermittelte Mindestinvestitionsbetrag höher liegt
Entbürokratisierung des Antragsverfahrens:
Nachdem im Antragsjahr 2026 bereits die Vorlage einer Jahresrechnung oder einer Bestätigung des Energieversorgungsunternehmens genügte, soll künftig die Pflicht zur Vorlage von Stromrechnungen im Antragsverfahren ganz entfallen
Auch den Bericht des Energiemanagementsystems (EnMS), den Sie etwa bei der Option 2 „Keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert“ im Rahmen der Nachweisführung vorlegen, brauchen Sie künftig nicht mehr einreichen
Berücksichtigung indirekter Stromverbräuche und EuGH-Urteil zur KWKG-Umlage
Berücksichtigungsfähigkeit indirekter Stromverbräuche im Rahmen der BesAR: Sie können solche Verbräuche bei der Strompreiskompensation (SPK) und beim Industriestrompreis (ISP) berücksichtigen, aber für die BesAR ist dies nicht vorgesehen
Auch die geplante EEG-Novelle 2027 enthält keine entsprechende Änderung
Das Urteil des EuGH vom 9. Juli (C-242/24 P) könnte Auswirkungen auf die BesAR haben: Der EuGH hat bestätigt, dass die Europäische Kommission für die streitgegenständlichen KWK-Fördermaßnahmen keine Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nachgewiesen hatte
Das BAFA hat keine Folgen auf die BesAR genannt, aber Änderungen nicht ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber entsprechende Anpassungen vornehmen wird, bleibt jedoch abzuwarten.
Weitere Updates gab es zum ISP
- Zusätzlich EU-Entlastungsrichtlinie ermöglicht, dass Sie für dieselbe Strommenge für den Zeitraum März bis Dezember 2026 parallel einen Antrag zur Strompreiskompensation (SPK) und dem ISP stellen können
Staatlich geförderte Maßnahmen dürfen Sie nicht als Nachweis für Dekarbonisierungs-Beiträge verwenden
„Für unser Verständnis war es sehr gut, das ISP-Prinzip vorgestellt zu bekommen. Endlich gab es darüber hinaus Einblicke in das Antragsverfahren und das BAFA hat aufgelöst, was detailliert hinter den Dekarbonisierungs-Beiträgen steckt“, blickt Alexander Strangfeld zurück.
Sie möchten mehr über die Beihilfe-Potentiale Ihres Unternehmens erfahren? Dann sprechen Sie Ihre VEA-Beraterin oder Ihren VEA-Berater an.
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