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25.01.2021
Rechtssicher profitieren

Die energiepolitische Arbeit des VEA war erfolgreich: Die Schätzmöglichkeit für eine Drittmengenabgrenzung wurde um ein Jahr und damit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert!

Mit dem neuen EEG hat sich der Gesetzgeber für eine Verlängerung der Schätzoption zur Abgrenzung von EEG- und netzumlagepflichtigen Strommengen entschieden. Das bedeutet, Unternehmen dürfen auch im laufenden Jahr 2021 noch mit Schätzungen arbeiten, wenn sie ihre selbst verbrauchten Strommengen von den Strommengen abgrenzen, die sie an Dritte leiten. Notwendig ist das immer dann, wenn ein Unternehmen Entlastungen von der EEG-Umlage als Eigenerzeuger oder als BesARUnternehmen oder eine Reduzierung bei den netzseitigen Umlagen in Anspruch nimmt.

Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass die Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ein Messkonzept umsetzen und dies ab dem 1. Januar 2021 auch hätten leben müssen. Auch wegen der Corona-Pandemie kam es bei der Lieferung und dem Einbau von geeigneten Messgeräten aber zu Verzögerungen. Außerdem wurde der finale Leitfaden zum Messen und Schätzen erst im Oktober 2020 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht, der zur Klärung vieler Umsetzungsfragen lange erwartet wurde.

VEA vertritt erfolgreich den Mittelstand
Der VEA hatte dies in zahlreichen politischen Gesprächen erläutert und immer wieder eine Verlängerung der Schätzfrist gefordert. Wir freuen uns deshalb sehr, dass dieses Ansinnen – auch in Kooperation mit anderen Verbänden – erfolgreich war.

Die Unternehmen sollten bei der Umsetzung ihres Messkonzepts aber am Ball bleiben. Denn ab dem 1. Januar 2022 gelten die strengen Anforderungen nach §§ 62a, 62b EEG. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Schätzung nur noch in sehr spezifischen Ausnahmefällen möglich, die begründet werden müssen.

Unternehmen, die bei der Erstellung des unternehmensindividuellen Messkonzepts Unterstützung benötigen, wenden sich bitte an den jeweiligen VEA-Berater.
 

Der Energieexperte für den Mittelstand

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