VEA-Stellungnahme zur EEG-Novelle
Im Mittelpunkt stehen unter anderem Maßnahmen, die Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) schrittweise aus der EEG-Förderung in die Direktvermarktung überführen sollen. Der aktuelle Entwurf sieht hierfür Übergangsfristen vor: Ab 2027 sollen Anlagen ab 50 kW, ab 2028 Anlagen ab 25 kW und ab 2029 Anlagen ab 7 kW zur Direktvermarktung verpflichtet werden. Für alle Anlagen, die ab dem Jahr 2030 in Betrieb genommen werden, soll die Pflicht zur Direktvermarktung unabhängig von der Anlagengröße gelten.
Zu unseren zentralen Forderungen gehört, die verschiedenen Maßnahmen, die die Netzdienlichkeit von Erzeugungsanlagen anreizen sollen, kohärent aufeinander abzustimmen. Dazu gehört die Einführung der 50-Prozent-Einspeisebegrenzung im EEG, die potentiellen Einspeiseentgelte im Rahmen des AgNes-Prozesses sowie der geplante Redispatchvorbehalt im geplanten Netzanschlusspaket. Widersprüchliche Anreizstrukturen sollten vermieden werden.
Darüber hinaus fordern wir die Einführung von EE-Pools, die es insbesondere mittelständischen Unternehmen ermöglichen, von der komplementären Stromerzeugung verschiedener Technologien der erneuerbaren Energien zu profitieren. Mittelständische Unternehmen verfügen häufig nicht über die Ressourcen, mehrere Power Purchase Agreements (PPAs) abzuschließen und so eine vergleichbare Diversifizierung ihrer Strombeschaffung zu erreichen.
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