VEA beteiligt sich erneut an Verbändeappel über die Zukunft der Kundenanlage – nun entscheidet das Trilog-Verfahren
Wie wir bereits berichtet hatten, hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28. November 2024 und der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Mai 2025 entschieden, dass die deutsche Regelung zu sogenannten Kundenanlagen, wonach bestimmte Energieanlagen von der Netzregulierung ausgenommen wurden, nicht mit Unionsrecht vereinbar, beziehungsweise richtlinienkonform auszulegen ist. Der Anwendungsbereich der Regelung ist damit erheblich eingeschränkt.
Die Diskussion um die für den energieintensiven Mittelstand so wichtige Kundenanlage wird nun auf EU-Ebene geführt. Hier werden derzeit im Rahmen eines Trilog-Verfahrens, zwei verschiedene Vorschläge diskutiert.
In einem Bündnis von 33 Verbänden spricht sich der VEA nun in einem Schreiben an BMWE-Staatssekretär Frank Wetzel klar für die Position des Europäischen Parlaments aus und lehnt den Vorschlag des Rates ab.
Der Ratsvorschlag sieht vor, dass eine Kundenanlage nur dann von der vollen Netzregulierung ausgenommen werden kann, wenn über 90 Prozent der Energie selbst verbraucht und weniger als 20 Kunden beliefert werden. Diese starren Grenzwerte sind in der Praxis jedoch kaum einzuhalten.
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments orientiert sich hingegen an der bisherigen, deutschen Definition der Kundenanlage sowie an den früheren Kriterien des Bundesgerichtshofs, beispielsweise an einer begrenzten Energiemenge. Er verzichtet auf starre Einschränkungen und ist daher für den Erhalt des Wirtschaftsstandorts Deutschland und die Energiewende positiver zu bewerten und daher unbedingt vorzuziehen.