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06.10.2022
Rechtssicher profitieren

Überblick zum Entlastungspaket Energiepreise

Aktuell sind viele verschiedene Maßnahmen in der Diskussion oder die Politik hat diese bereits umgesetzt. Nachfolgend finden Sie dazu einen ersten Überblick, um diese einordnen zu können.

Aktuell sind viele verschiedene Maßnahmen in der Diskussion oder die Politik hat diese bereits umgesetzt. Nachfolgend finden Sie dazu einen ersten Überblick, um diese einordnen zu können. Sobald zu einzelnen Maßnahmen konkrete Regelungen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.

Gasbeschaffungsumlage wurde abgeschafft
Die Bundesregierung hat letzte Woche entschieden, dass die eigentlich bereits beschlossene Gasbeschaffungsumlage nun doch nicht kommt. Die entsprechende Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung wurde bereits verkündet und ist rückwirkend zum 9. August 2022 in Kraft getreten. Die wesentlich geringere Gasspeicherumlage kommt aber wie geplant.

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wurde bis Ende des Jahres verlängert
Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ermöglicht temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen Branchen, die auf der sogenannten KUEBLL Liste stehen. Mittelfristig soll es eine Gas- und eine Strompreisbremse geben, die unabhängig von der KUEBLL Liste insbesondere den Mittelstand entlasten soll (siehe dazu unten).

Um den Übergang hin zu dieser Gas- und Strompreisbremse zu gestalten, wird das Energiekostendämpfungsprogramm in seiner bisherigen Form bis Ende 2022 verlängert. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission können Unternehmen für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 gefördert werden. Sie können ab sofort und bis zum 31. Dezember 2022 Anträge stellen. Weitere Informationen des BAFA finden Sie hier.

Wirtschaftlicher Abwehrschirm für Unternehmen

  • Energie-Angebot ausweiten, Verbrauch senken
    Zunächst plant die Bundesregierung, die Stromproduktion auszuweiten. Gesorgt werden soll für zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren für LNG-Anlagen und Anbindungsleitungen. Die befristete Rückkehr von Kohle- und Mineralölkraftwerken zur Strom- und Wärmeproduktion soll unbürokratisch ermöglicht werden. Das Gleiche gilt für den FUELL SWITCH seitens der Unternehmen auf Öl, Kohle und andere Energieträger. Den Ausbau erneuerbarer Energien will die Bundesregierung ambitioniert vorantreiben.
    Der Energieverbrauch soll durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz gesenkt werden. Der Rat der EU hat sich hierzu bereits in einer Verordnung über Notfallmaßnahmen gegen hohe Energiepreise geeinigt. Danach soll der Gesamtbruttostromverbrauch auf freiwilliger Basis um 10 % gesenkt werden und der Stromverbrauch zu Spitzenzeiten verbindlich um 5 % gesenkt werden. Diese Mindestvorgaben müssen aber noch national umgesetzt werden.
  • Einführung einer Gas- und Strompreisbremse
    Durch eine Gaspreisbremse sollen die Belastungen für Unternehmen temporär abgefedert werden. Die genaue Ausgestaltung auf nationaler Ebene ist noch nicht geklärt. Diese soll aber sehr zeitnah festgelegt werden. Voraussichtlich wird über die Gaspreisbremse der Preis für einen noch zu bestimmenden Basis-Verbrauch reduziert. Nur für den darüber hinaus gehenden Verbrauch soll dann der Marktpreis fällig werden.
    Ähnlich soll eine noch zu regelnde Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom wirken.
     
  • Einführung einer Härtefallregelung
    Für Unternehmen, die von den zuvor genannten Maßnahmen nicht ausreichend erfasst und geschützt werden, sollen weitere Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu soll eventuell eine zusätzliche Härtefall Regelung geschaffen werden.


Zufallserlöse der Stromerzeuger sollen abgeschöpft werden
Nach der EU Verordnung über Notfallmaßnahmen gegen hohe Energiepreise sollen die Gewinne von Stromerzeugern aus Kernenergie, Braunkohle, Erneuerbaren Energien u. a. auf 180 Euro pro MWh begrenzt werden. Diese Obergrenze für Markterlöse soll vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 gelten. Die entsprechenden Überschusserlöse sollen vollständig und gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Staat Stromendkunden unterstützt.

Quelle: pixabay

Quelle: pixabay

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RAin Eva Schreiner

Leiterin Hauptstadtbüro

Der Energieexperte für den Mittelstand

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