Strom- und Energiesteuern – Entlastungen gelten für alle Unternehmen
Jährlich haben Sie die Option bis zum 31. Dezember Entlastungsanträge beim Hauptzollamt für die gezahlten Strom- und Energiesteuern einzureichen. Dabei beantragen Sie immer im laufenden Jahr die Entlastung für das vorangegangene Jahr.
Zu folgenden Fällen können Sie Entlastungen beantragen:
- Vollständige Steuerentlastung für energieintensive Prozesse gemäß §51 EnergieStG und §9a StromStG für Glas-, Metall- und Keramikerzeugung und -behandlung
- Vollständige Steuerentlastung für Eigenerzeugung gemäß §53 und §53a EnergieStG
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes können pauschal eine Rückvergütung von 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG beantragen
- Übersteigt die verbleibende Mehrbelastung aus der Ökosteuer die Entlastungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen, kann auf Antrag 90 Prozent der ermittelten Differenz rückvergütet werden
Zum Ende des Jahres 2023 sind einige Entlastungstatbestände ausgelaufen. So wurde der Spitzenausgleich abgeschafft. Im Gegenzug wurde die Entlastung nach § 9b StromStG deutlich erhöht.
Der 31. Dezember rückt näher
Statt sich als Unternehmen pauschal die 25 Prozent des Regelsteuersatzes gemäß §54 EnergieStG und §9b StromStG erstatten lassen, gibt es bei Ihnen vielleicht Potentiale für bis zu 100 Prozent Rückerstattung? Ihre VEA-Beraterin oder Ihr VEA-Berater unterstützt Sie gern vor Ihrer Abgabefrist am 31. Dezember. Dafür stellt Ihnen unsere VEA-Beraterin oder unser VEA-Berater unser Energiesteuerformular auf Anfrage per E-Mail zur Verfügung. Unterhalb sehen Sie in dem Screenshot, welche Informationen abgefragt werden. Sobald Sie die Informationen eingetragen haben und das Formular abgesendet haben, ermitteln wir Ihre Entlastungspotentiale. Dabei zeigen wir Ihnen auf, welche Entlastungen sich für Ihr Unternehmen im Vergleich der Antragsjahre 2023 und 2024 ergeben.

Quelle: VEA
Übrigens: Seit Juli letzten Jahres können Sie die Anträge digital stellen. Das Registrieren und Anmelden können Sie direkt auf der hier verlinkten Hauptzollamt-Seite vornehmen. Dafür benötigen Sie Ihr Elster-Zertifikat und Ihre Beteiligten-Nr. (VVSt). Übrigens ist das Melden nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ausschließlich über das Hauptzollamt-Portal möglich. Unabhängig vom neuen Portal können Sie weiterhin Ihre Anträge auch postalisch beim Hauptzollamt einreichen.
In diesem Jahr sind umfangreiche Anpassungen bei den Strom- und den Energiesteuern in Kraft getreten, die für Sie als Unternehmen mit umfangreichen Änderungen verbunden sind. Die Anzahl der Unternehmen, die eine Begünstigung in Anspruch nehmen können, hat sich deutlich erhöht. Zum Thema möchten Sie mehr erfahren? Dann nehmen Sie an unserem kostenfreien Webinar am Mittwoch, 19. Juni, von 11 bis 11:30 Uhr teil. Details erfahren Sie von Ihrer VEA-Beraterin oder Ihrem VEA-Berater.
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